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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim gemäß §42 SGB XI. Sie kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder zur Überbrückung bis ein dauerhafter Pflegeplatz gefunden wird.

Leistungen und Anspruch

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 1.854 Euro pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen und setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Sie als Eigenanteil selbst tragen.

Kombination mit Verhinderungspflege

Sie können nicht verbrauchte Mittel aus der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) auf die Kurzzeitpflege übertragen. Dadurch erhöht sich der verfügbare Betrag auf bis zu 3.539 Euro jährlich. Umgekehrt lassen sich bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets (927 Euro) für Verhinderungspflege nutzen. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

So beantragen Sie Kurzzeitpflege

Stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse — idealerweise vor dem geplanten Aufenthalt. In dringenden Fällen, etwa bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus, ist auch eine nachträgliche Genehmigung möglich. Viele Pflegeheime halten spezielle Kurzzeitpflegeplätze vor, die Sie über unser Vergleichsportal finden können.

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Ratgeber: Kurzzeitpflege

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