Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse nach §37 SGB XI. Es wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren — in der Regel durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen. Das Pflegegeld steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und kann frei verwendet werden.
Aktuelle Pflegegeld-Beträge
Seit Januar 2025 gelten folgende monatliche Beträge: Pflegegrad 2 erhält 347 Euro, Pflegegrad 3 erhält 599 Euro, Pflegegrad 4 erhält 800 Euro und Pflegegrad 5 erhält 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, jedoch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Die Beträge werden regelmäßig angepasst, um steigende Pflegekosten auszugleichen.
Beratungspflicht
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist dieser halbjährlich erforderlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Der Beratungsbesuch wird von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Kombinationsleistung
Sie können Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren (§38 SGB XI). Wird die Sachleistung nicht vollständig ausgeschöpft, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 nutzen Sie 50 % der Sachleistungen — dann stehen Ihnen noch 50 % des Pflegegeldes zu. Diese Kombinationsleistung bietet eine flexible Versorgung aus professioneller und familiärer Pflege.