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Pflegegrad

Der Pflegegrad beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade (1 bis 5), die das frühere System der Pflegestufen abgelöst haben. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegekasse.

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) anhand des Neuen Begutachtungsinstruments (NBI) gemäß §14 SGB XI. Dabei werden sechs Module bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Die Module fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein — das Modul Selbstversorgung hat mit 40 % den größten Anteil.

Leistungen nach Pflegegrad

Mit jedem Pflegegrad steigen die Ansprüche auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationäre Leistungen. Pflegegrad 1 gewährt einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, während ab Pflegegrad 2 volle Leistungsansprüche bestehen. Bei Pflegegrad 5 — der höchsten Stufe — erhalten Versicherte die maximalen Leistungen, da hier schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen.

Pflegegrad beantragen

Den Antrag auf einen Pflegegrad stellen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Nach Eingang beauftragt diese den MD mit der Begutachtung. Die Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine gute Vorbereitung — etwa durch ein Pflegetagebuch — kann die Begutachtung positiv beeinflussen.

Verwandte Begriffe

Ratgeber: Pflegegrad beantragen

Alles zur Beantragung, Einstufung und den Leistungen der fünf Pflegegrade im Überblick.

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