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Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegekasse gemäß §36 SGB XI, die für die professionelle ambulante Pflege durch zugelassene Pflegedienste bestimmt sind. Anders als beim Pflegegeld wird der Betrag nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.

Aktuelle Leistungsbeträge

Seit Januar 2025 gelten folgende monatliche Höchstbeträge: Pflegegrad 2 erhält bis zu 796 Euro, Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro und Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro. Bei Pflegegrad 1 stehen keine Pflegesachleistungen zur Verfügung — hier kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für ambulante Betreuungsleistungen eingesetzt werden.

Welche Leistungen sind abgedeckt?

Pflegesachleistungen umfassen die körperbezogene Grundpflege (Waschen, Anziehen, Essen reichen), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Aktivierung, Beaufsichtigung) und Hilfe bei der Haushaltsführung. Die medizinische Behandlungspflege (z. B. Verbandswechsel) wird dagegen über die Krankenkasse nach SGB V finanziert und ist von den Sachleistungen zu unterscheiden.

Kombinationsleistung nach §38 SGB XI

Sie können Pflegesachleistungen anteilig mit Pflegegeld kombinieren. Wenn Sie beispielsweise nur 60 % Ihres Sachleistungsbudgets durch einen Pflegedienst ausschöpfen, erhalten Sie die verbleibenden 40 % als anteiliges Pflegegeld. Diese Kombinationsleistung ermöglicht eine flexible Verteilung zwischen professioneller und familiärer Pflege und wird für jeweils sechs Monate festgelegt.

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