Übergangspflege
Die Übergangspflege nach §39c SGB V ermöglicht bis zu zehn Tage Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt — auch ohne anerkannten Pflegegrad. Ziel ist eine sichere Entlassung und Zeit für die Organisation häuslicher oder stationärer Versorgung.
Sie unterscheidet sich von der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI), die einen Pflegegrad voraussetzt und länger dauern kann.