Verhinderungspflege
Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege) ist eine Leistung der Pflegekasse nach §39 SGB XI. Sie greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt — etwa wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege mit bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2 und setzt voraus, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann für maximal sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Wer kann die Ersatzpflege übernehmen?
Die Vertretung kann durch einen ambulanten Pflegedienst, eine andere Privatperson oder in einer stationären Einrichtung erfolgen. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad) ist die Erstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt. Zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können bis zur Höchstgrenze erstattet werden.
Kombination mit Kurzzeitpflege
Bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebudgets (927 Euro) lassen sich auf die Verhinderungspflege übertragen, sodass insgesamt bis zu 2.612 Euro zur Verfügung stehen. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Eine stundenweise Verhinderungspflege (unter acht Stunden täglich) kürzt das Pflegegeld nicht und wird nicht auf die Höchstdauer angerechnet.