Wohngruppenzuschlag
Der Wohngruppenzuschlag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse in Höhe von 214 Euro monatlich gemäß §38a SGB XI. Er wird an Pflegebedürftige gezahlt, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG) leben. Der Zuschlag soll die Organisation des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und die Beschäftigung einer Präsenzkraft finanzieren.
Voraussetzungen
Um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: In der Wohngruppe leben mindestens drei Pflegebedürftige zusammen, die gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die allgemeine organisatorische, verwaltende und betreuende Tätigkeiten übernimmt. Die Wohngruppe darf nicht den Regelungen für stationäre Einrichtungen unterliegen — es handelt sich um eine ambulant versorgte Wohnform. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1.
Zusätzlich zu anderen Leistungen
Der Wohngruppenzuschlag wird zusätzlich zu allen ambulanten Pflegeleistungen gewährt — also neben Pflegegeld (§37 SGB XI), Pflegesachleistungen (§36 SGB XI), dem Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) sowie Tages- und Nachtpflege. Für die Gründung einer Pflege-WG kann außerdem eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe) gemäß §45e SGB XI beantragt werden.
Pflege-WG als Alternative
Ambulant betreute Wohngruppen sind besonders für Menschen mit Demenz eine wertvolle Alternative zum Pflegeheim. Sie verbinden die Vorteile einer häuslichen Umgebung mit professioneller Betreuung und sozialer Einbindung. Durch den Wohngruppenzuschlag und die Bündelung ambulanter Leistungen kann eine hochwertige Versorgung zu vergleichsweise moderaten Kosten organisiert werden.