Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung gemäß §45b SGB XI. Er beträgt 125 Euro pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zur Verfügung — unabhängig davon, ob Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 vorliegt.
Das Ziel des Entlastungsbetrags: pflegende Angehörige im Alltag entlasten und Pflegebedürftigen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) nutzen rund 4,96 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland ambulante Pflege — der Entlastungsbetrag soll helfen, die häusliche Versorgung langfristig zu sichern.
Anders als das Pflegegeld ist der Entlastungsbetrag nicht frei verwendbar. Er darf ausschließlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI) sowie für bestimmte Pflegeleistungen eingesetzt werden.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Es gelten keine Vorpflegezeiten und keine Wartefristen — der Anspruch entsteht sofort mit der Anerkennung des Pflegegrads.
Der Entlastungsbetrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch. Es gibt keine Staffelung wie bei Pflegegeld oder Pflegesachleistungen:
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag/Monat | Entlastungsbetrag/Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 125 Euro | 1.500 Euro |
| Pflegegrad 2 | 125 Euro | 1.500 Euro |
| Pflegegrad 3 | 125 Euro | 1.500 Euro |
| Pflegegrad 4 | 125 Euro | 1.500 Euro |
| Pflegegrad 5 | 125 Euro | 1.500 Euro |
Gut zu wissen
Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen angerechnet. Er steht zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Auch eine Kombination mit Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege ist möglich.
Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Gemäß §45b SGB XI darf er für folgende Leistungen eingesetzt werden:
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI)
Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Einkaufshilfe oder ehrenamtliche Helferkreise — sofern nach Landesrecht anerkannt.
Tagespflege und Nachtpflege
Eigenanteile für teilstationäre Betreuung in einer Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung. Laut Destatis nutzen über 100.000 Pflegebedürftige in Deutschland Tagespflege.
Kurzzeitpflege
Zuzahlung zu den Eigenanteilen bei vorübergehender vollstationärer Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Ambulante Pflegedienste
Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung (hauswirtschaftliche Versorgung, pflegerische Betreuungsmaßnahmen).
Praxisbeispiel: Haushaltshilfe
Eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 nutzt den Entlastungsbetrag für eine nach Landesrecht anerkannte Haushaltshilfe. Diese kommt zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden und hilft beim Einkaufen, Kochen und Putzen. Bei einem Stundensatz von 15 Euro kostet das 120 Euro monatlich — fast vollständig durch den Entlastungsbetrag gedeckt.
Praxisbeispiel: Tagespflege-Eigenanteil
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 besucht dreimal pro Woche eine Tagespflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt die Sachleistungen, doch es bleibt ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung von rund 300 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro deckt davon einen erheblichen Teil — die verbleibenden 175 Euro trägt die Familie.
Praxisbeispiel: Alltagsbegleitung bei Demenz
Eine demenziell erkrankte Seniorin mit Pflegegrad 2 erhält über den Entlastungsbetrag eine ehrenamtliche Alltagsbegleitung. Die Begleiterin kommt wöchentlich für drei Stunden: gemeinsam einkaufen, spazieren gehen, Gesellschaftsspiele spielen. Der anerkannte Helferkreis rechnet 10 Euro pro Stunde ab — das sind 120 Euro monatlich. So wird die pflegende Tochter regelmäßig entlastet.
Weitere Möglichkeiten der häuslichen Versorgung finden Sie in unserem Ratgeber Ambulante Pflege. Auch die Kombination mit Pflegehilfsmitteln (40 Euro/Monat zusätzlich) ist sinnvoll, um die häusliche Pflege optimal zu gestalten.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 hat der Entlastungsbetrag eine besondere Bedeutung. Da sie keinen Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege oder vollstationäre Pflege haben, ist der Entlastungsbetrag oft die einzige regelmäßige Leistung der Pflegekasse.
Gemäß §45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI dürfen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag zusätzlich für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch zugelassene ambulante Pflegedienste einsetzen. Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für Pflegegrad 1 und erweitert die Verwendungsmöglichkeiten erheblich.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2–5 |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 125 Euro/Monat | 125 Euro/Monat |
| Pflegegeld | — (kein Anspruch) | 347–990 Euro |
| Pflegesachleistungen | — (kein Anspruch) | 796–2.299 Euro |
| Körperbezogene Pflege über EB | Ja (Sonderregelung) | Nein |
Übertragung und Ansparen des Entlastungsbetrags
Einer der größten Vorteile des Entlastungsbetrags: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie werden automatisch angespart und können bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag im gesamten Kalenderjahr nicht nutzen, stehen Ihnen bis Mitte des Folgejahres bis zu 1.500 Euro zur Verfügung. Im laufenden Jahr kommen dann monatlich weitere 125 Euro hinzu.
Rechenbeispiel: Ansparen und gezielt einsetzen
Ein Pflegebedürftiger nutzt den Entlastungsbetrag 2025 nicht. Bis zum 30. Juni 2026 stehen ihm die vollen 1.500 Euro aus 2025 zur Verfügung, plus die bereits angelaufenen Beträge aus 2026 (Januar bis Juni = 750 Euro). Insgesamt kann er also bis zu 2.250 Euro für eine intensive Betreuungsphase — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt — einsetzen.
Wichtig: Frist nicht verpassen
Am 1. Juli verfallen die nicht genutzten Beträge aus dem Vorjahr unwiderruflich. Planen Sie die Nutzung rechtzeitig, um keine Ansprüche zu verlieren. Viele Pflegebedürftige nutzen den angesparten Betrag gezielt für Tagespflege oder eine Haushaltshilfe im Frühjahr.
Entlastungsbetrag beantragen — Schritt für Schritt
Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden — er steht automatisch mit dem Pflegegrad zur Verfügung. Für die Erstattung gibt es zwei Wege:
Anerkannten Anbieter finden
Suchen Sie einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter für Unterstützung im Alltag. Ihre Pflegekasse, die Kommune oder Pflegestützpunkte führen Listen zugelassener Dienste.
Leistung in Anspruch nehmen
Nutzen Sie den gewählten Dienst — zum Beispiel Haushaltshilfe, Betreuungsgruppe oder Tagespflege. Achten Sie darauf, dass die Leistung dokumentiert wird.
Rechnung bei der Pflegekasse einreichen
Reichen Sie die Rechnung des Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags. Alternativ rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab (Abtretungserklärung).
Kontostand prüfen
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem aktuellen Stand Ihres Entlastungsbetrags. So behalten Sie den Überblick über verbrauchte und verfügbare Beträge — besonders wichtig vor der Übertragungsfrist am 30. Juni.
Tipp: Abtretungserklärung nutzen
Mit einer Abtretungserklärung können Sie den Entlastungsbetrag direkt an den Dienstleister abtreten. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen und sich selbst um die Erstattung kümmern. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob eine Direktabrechnung mit der Pflegekasse möglich ist.
Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen
Der Entlastungsbetrag wird häufig mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung verwechselt. Hier die wichtigsten Unterschiede:
| Leistung | Betrag | Verwendung | Pflegegrad |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§45b) | 125 Euro/Monat | Zweckgebunden | 1–5 |
| Pflegegeld (§37) | 347–990 Euro/Monat | Frei verwendbar | 2–5 |
| Verhinderungspflege (§39) | 1.685 Euro/Jahr | Ersatzpflege | 2–5 |
| Kurzzeitpflege (§42) | 1.854 Euro/Jahr | Stationäre Pflege | 2–5 |
| Pflegehilfsmittel (§40) | 40 Euro/Monat | Verbrauchsmaterial | 1–5 |
Alle genannten Leistungen bestehen unabhängig voneinander. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf andere Leistungen angerechnet. Sie können also gleichzeitig Pflegegeld, Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag nutzen. Weitere Informationen zu den Pflegekosten finden Sie in unserem Ratgeber Pflegeheim Kosten.