Was ist häusliche Pflege?
Häusliche Pflege bezeichnet die pflegerische Versorgung in der eigenen Wohnung oder im häuslichen Umfeld. Sie ist die mit Abstand häufigste Pflegeform in Deutschland: Laut Statistischem Bundesamt werden rund 4,17 Millionen der insgesamt 4,96 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt (Destatis, 2023).
Die gesetzliche Grundlage bildet das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf verschiedene Leistungen — von Pflegegeld über professionelle ambulante Pflege bis hin zu Entlastungsangeboten.
Die häusliche Pflege kann durch pflegende Angehörige, ehrenamtliche Helfer, ambulante Pflegedienste oder eine Kombination daraus erbracht werden. Entscheidend ist, dass die Pflege den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person gerecht wird.
Die drei Säulen der häuslichen Pflege
Pflegegeld (§37 SGB XI) für selbst organisierte Pflege durch Angehörige, Sachleistungen (§36 SGB XI) für professionelle ambulante Pflegedienste und die Kombinationsleistung (§38 SGB XI) als flexibler Mittelweg. Dazu kommen ergänzende Leistungen wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und der Entlastungsbetrag.
Pflegegeld nach Pflegegrad
Das Pflegegeld gemäß §37 SGB XI wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es dient als finanzielle Anerkennung für die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Sachleistungen / Monat |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | — (kein Anspruch) | — (kein Anspruch) |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 761 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 2.299 Euro |
Wichtig: Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI nachweisen — bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Diese Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegende Angehörige unterstützen.
Pflegegeld-Erhöhung 2025
Zum 1. Januar 2025 wurde das Pflegegeld um 4,5 % angehoben. Die nächste Anpassung ist für 2028 vorgesehen. Ausführliche Informationen zu allen Pflegegraden finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegrad.
Sachleistungen und ambulante Pflegedienste
Sachleistungen gemäß §36 SGB XI werden nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt mit dem ambulanten Pflegedienst abgerechnet. Sie decken professionelle Pflege ab — von der Grundpflege (Körperpflege, An-/Auskleiden, Mobilisation) über die hauswirtschaftliche Versorgung bis zur Betreuung.
Ambulante Pflegedienste rechnen ihre Leistungen nach sogenannten Leistungskomplexen ab, die von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt werden. Die Preise variieren je nach Bundesland erheblich. In Großstädten wie Berlin oder München liegen die Kosten oft über dem Bundesdurchschnitt.
Reichen die Sachleistungsbeträge nicht aus, um alle benötigten Leistungen zu finanzieren, tragen die Pflegebedürftigen die Differenz als Eigenanteil. Hier lohnt sich ein Vergleich verschiedener Anbieter — die Qualität und Preise ambulanter Dienste unterscheiden sich deutlich.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistungen verbinden
Die Kombinationsleistung gemäß §38 SGB XI ist der flexible Mittelweg: Sie nutzen einen ambulanten Pflegedienst für bestimmte Leistungen und erhalten gleichzeitig anteiliges Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige.
Das Pflegegeld wird dabei proportional um den genutzten Sachleistungsanteil gekürzt. Je mehr Sachleistungen Sie in Anspruch nehmen, desto geringer fällt das verbleibende Pflegegeld aus.
Rechenbeispiel: Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3
Bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 Euro Sachleistungen und 599 Euro Pflegegeld zur Verfügung. Nutzt ein Pflegebedürftiger Sachleistungen im Wert von 748,50 Euro (50 % des Sachleistungsbetrags), verbleiben 50 % des Pflegegeldes — also 299,50 Euro. Insgesamt stehen dann 1.048 Euro monatlich zur Verfügung.
| Pflegegrad | Sachleistung (50 %) | Pflegegeld (50 %) | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 380,50 Euro | 173,50 Euro | 554 Euro |
| Pflegegrad 3 | 748,50 Euro | 299,50 Euro | 1.048 Euro |
| Pflegegrad 4 | 929,50 Euro | 400 Euro | 1.329,50 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.149,50 Euro | 495 Euro | 1.644,50 Euro |
Ergänzende Leistungen für die häusliche Pflege
Neben Pflegegeld und Sachleistungen stehen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen weitere Leistungen zu, die die häusliche Pflege absichern und ergänzen:
Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Bis zu 1.685 Euro jährlich, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist — durch Urlaub, Krankheit oder Termine. In Kombination mit nicht genutztem Kurzzeitpflegebudget sind bis zu 2.527,50 Euro möglich.
Ausführlicher Ratgeber zur VerhinderungspflegeKurzzeitpflege (§42 SGB XI)
Bis zu 1.854 Euro jährlich für vorübergehende vollstationäre Pflege — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in akuten Krisensituationen. Die Dauer ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.
Ausführlicher Ratgeber zur KurzzeitpflegeEntlastungsbetrag (§45b SGB XI)
125 Euro monatlich für alle Pflegegrade (auch Pflegegrad 1). Einsetzbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (nur hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung) oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)
Bis zu 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten werden leihweise bereitgestellt.
Ausführlicher Ratgeber zu PflegehilfsmittelnWohnraumanpassung (§40 Abs. 4 SGB XI)
Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für barrierefreie Umbauten — etwa Türverbreiterungen, bodengleiche Duschen oder Treppenlifte. Bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt kann der Zuschuss bis zu 16.000 Euro betragen.
Wenn häusliche Pflege nicht mehr ausreicht
Häusliche Pflege hat Grenzen. Wenn der Pflegebedarf dauerhaft steigt, die pflegenden Angehörigen überlastet sind oder die häusliche Umgebung nicht ausreichend angepasst werden kann, wird der Umzug in ein Pflegeheim zur sinnvollen Alternative. Laut dem Bundesgesundheitsministerium leben etwa 16 % aller Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege (BMG, 2024).
Der Übergang muss nicht abrupt sein. Tages- und Nachtpflege (§41 SGB XI) bieten einen Mittelweg zwischen häuslicher und stationärer Versorgung. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person tagsüber oder nachts in einer Einrichtung und lebt ansonsten zu Hause.
Wenn ein Pflegeheim die beste Lösung ist, hilft unser Portal beim Vergleich: Über 10.780 Pflegeheime in ganz Deutschland sind erfasst — mit Bewertungen, Leistungsprofilen und Kontaktdaten. Vergleichen Sie Einrichtungen in Ihrer Region:
Pflegeheim-Kosten im Überblick
Der durchschnittliche Eigenanteil für vollstationäre Pflege liegt bei 2.468 Euro monatlich (vdek, 2024). Gemäß §43 SGB XI übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad zwischen 770 und 2.005 Euro. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Pflegeheim-Kosten.