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Kurzzeitpflege: Kosten, Dauer und Anspruch im Überblick

Kurzzeitpflege bietet vorübergehende vollstationäre Pflege für bis zu acht Wochen im Jahr. Gemäss §42 SGB XI stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 jährlich 1.854 Euro zu (Stand 2026). Der durchschnittliche Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz liegt bei rund 2.468 Euro pro Monat (vdek, 2024) — deshalb ist es entscheidend, alle Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Veröffentlicht am 5. März 2026 · Zuletzt aktualisiert: 12. März 2026 · Lesezeit: ca. 10 Min.

Redaktion: Pflegeheim-Vergleich · Quellen: §42 SGB XI, §39 SGB XI, §39c SGB V, vdek Eigenanteil-Statistik 2024

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bezeichnet die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Sie greift in Situationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, während eines Umbaus der Wohnung oder wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen.

Die gesetzliche Grundlage bildet §42 SGB XI. Demnach haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt dabei bis zu 1.854 Euro jährlich für die pflegebedingten Kosten.

Kurzzeitpflege vs. Verhinderungspflege

Während Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) stets in einer stationären Einrichtung stattfindet, wird Verhinderungspflege (§39 SGB XI) überwiegend im häuslichen Umfeld erbracht. Beide Leistungen lassen sich kombinieren, um den finanziellen Spielraum zu erhöhen — insgesamt stehen dann bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt

Nach einem Krankenhausaufenthalt ist Kurzzeitpflege besonders häufig gefragt. Gerade wenn die Rückkehr in die eigene Wohnung noch nicht möglich ist, bietet eine Kurzzeitpflegeeinrichtung professionelle Betreuung und rehabilitative Unterstützung.

Seit Januar 2024 gibt es mit der Übergangspflege gemäß §39c SGB V eine wichtige Neuerung: Auch Personen ohne anerkannten Pflegegrad können nach einem Krankenhausaufenthalt für bis zu zehn Tage in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden. Die Kosten trägt in diesem Fall die Krankenkasse — nicht die Pflegekasse.

Gut zu wissen

Sprechen Sie den Sozialdienst des Krankenhauses an, bevor die Entlassung bevorsteht. Er hilft bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz und unterstützt Sie beim Antrag bei der Pflege- oder Krankenkasse.

Wie lange dauert Kurzzeitpflege?

Gemäss §42 SGB XI besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Die Dauer muss nicht am Stück genommen werden — Sie können den Anspruch auch auf mehrere kürzere Aufenthalte aufteilen.

Durch die Kombination mit der Verhinderungspflege lässt sich der finanzielle Rahmen deutlich erweitern. Werden die Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.685 Euro) nicht anderweitig genutzt, können sie vollständig auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Damit stehen insgesamt bis zu 3.539 Euro für Kurzzeitpflegeleistungen zur Verfügung.

Leistung Maximale Dauer Budget pro Jahr
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) 8 Wochen (56 Tage) 1.854 Euro
Verhinderungspflege (§39 SGB XI) 6 Wochen (42 Tage) 1.685 Euro
Kombination (Maximum) 8 Wochen Kurzzeitpflege 3.539 Euro
Übergangspflege (§39c SGB V) 10 Tage Krankenkasse trägt Kosten

Kurzzeitpflege Kosten 2026: Was zahlt die Kasse, was zahlen Sie?

Die Kosten für Kurzzeitpflege setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: pflegebedingte Aufwendungen, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Laut aktuellen Daten des Verbands der Ersatzkassen (vdek, 2024) liegt der durchschnittliche Eigenanteil für einen vollstationären Pflegeplatz bei 2.468 Euro pro Monat — bei Kurzzeitpflege fallen vergleichbare Kosten an.

Die Pflegekasse übernimmt gemäß §42 SGB XI ausschließlich die pflegebedingten Kosten — bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Sie in der Regel selbst tragen.

Was Angehörige wirklich zahlen

Bei einem durchschnittlichen Tagessatz von ca. 180 Euro und einer vierwöchigen Kurzzeitpflege (28 Tage) entstehen Gesamtkosten von rund 5.040 Euro. Nach Abzug des Kassenzuschusses von 1.854 Euro verbleibt ein Eigenanteil von etwa 3.186 Euro. Durch Übertragung von Verhinderungspflegemitteln lässt sich dieser Betrag auf ca. 1.501 Euro reduzieren.

Pflegegrad Kurzzeitpflege-Zuschuss (§42) + Verhinderungspflege (§39) Maximum kombiniert
Pflegegrad 1 — (nur Entlastungsbetrag) 125 Euro/Monat (§45b)
Pflegegrad 2 1.854 Euro + 1.685 Euro 3.539 Euro
Pflegegrad 3 1.854 Euro + 1.685 Euro 3.539 Euro
Pflegegrad 4 1.854 Euro + 1.685 Euro 3.539 Euro
Pflegegrad 5 1.854 Euro + 1.685 Euro 3.539 Euro

Tipp: Kosten senken

Vergleichen Sie die Tagessätze verschiedener Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Region. Die Kostenunterschiede zwischen Einrichtungen können erheblich sein. Auf pflegeheim-vergleichen.de finden Sie Einrichtungen mit Bewertungen und können Angebote direkt anfragen. Bei finanziellen Engpässen informieren Sie sich über das Schonvermögen und die Finanzierungsmöglichkeiten.

Kurzzeitpflege beantragen — Schritt für Schritt

Die Beantragung von Kurzzeitpflege ist unkompliziert. Wichtig ist, dass Sie den Antrag möglichst früh stellen — idealerweise bevor der Bedarf akut wird.

1

Pflegegrad prüfen

Für Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI benötigen Sie mindestens Pflegegrad 2. Ohne Pflegegrad können Sie nach einem Krankenhausaufenthalt die Übergangspflege (§39c SGB V) nutzen.

2

Einrichtung auswählen

Suchen Sie eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung in Ihrer Nähe. Vergleichen Sie Bewertungen, Ausstattung und Tagessätze. Viele vollstationäre Pflegeheime bieten auch Kurzzeitpflegeplätze an.

3

Antrag bei der Pflegekasse stellen

Ein formloser schriftlicher Antrag genügt. Geben Sie den gewünschten Zeitraum und die Einrichtung an. Die Pflegekasse bestätigt in der Regel innerhalb weniger Tage.

4

Kostenzusage abwarten

Die Pflegekasse prüft den Antrag und informiert Sie über die Höhe der Kostenübern­ahme. In dringenden Fällen (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) kann der Prozess beschleunigt werden.

Kurzzeitpflege in der Nähe finden

Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland rund 16.100 zugelassene Pflegeeinrichtungen, von denen viele auch Kurzzeitpflegeplätze anbieten. Die Verfügbarkeit variiert jedoch stark nach Region — in Ballungsräumen wie Berlin, München oder Hamburg sind freie Plätze häufig knapp.

Auf pflegeheim-vergleichen.de vergleichen Sie über 10.780 Pflegeeinrichtungen in ganz Deutschland. Nutzen Sie die Suche, um Einrichtungen mit Kurzzeitpflegeangebot in Ihrer Nähe zu finden:

Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege

Was kostet Kurzzeitpflege pro Tag?
Die Gesamtkosten für Kurzzeitpflege liegen je nach Einrichtung und Region zwischen 150 und 250 Euro pro Tag. Davon übernimmt die Pflegekasse gemäß §42 SGB XI bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr. Den verbleibenden Eigenanteil — vor allem für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten — tragen die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörige selbst.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich (§45b SGB XI) für Kurzzeitpflege einsetzen. Seit 2024 haben auch Personen ohne Pflegegrad nach einem Krankenhausaufenthalt Anspruch auf Übergangspflege gemäß §39c SGB V.
Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Kurzzeitpflege kann für maximal acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Durch Kombination mit nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) lässt sich der finanzielle Rahmen auf bis zu 3.539 Euro erhöhen, sodass eine längere Unterbringung möglich wird.
Kann man Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad bekommen?
Ja, seit Januar 2024 gibt es die Übergangspflege gemäß §39c SGB V. Damit können auch Personen ohne Pflegegrad nach einem Krankenhausaufenthalt für bis zu zehn Tage in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden. Die Kosten trägt in diesem Fall die Krankenkasse.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung. Verhinderungspflege (§39 SGB XI) dagegen findet meist zu Hause statt und springt ein, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden, um den finanziellen Spielraum zu erhöhen.
Wie beantragt man Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt?
Stellen Sie möglichst noch während des Krankenhausaufenthalts einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt Sie dabei. Haben Sie keinen Pflegegrad, können Sie die Übergangspflege nach §39c SGB V direkt über Ihre Krankenkasse beantragen. Eine formlose schriftliche Anfrage genügt, die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Tage.
Kann man Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?
Ja. Nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.685 Euro) können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Damit erhöhen sich die verfügbaren Mittel von 1.854 Euro auf bis zu 3.539 Euro pro Jahr. Umgekehrt können auch bis zu 842,50 Euro der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege umgewidmet werden.
Was passiert, wenn das Kurzzeitpflege-Budget aufgebraucht ist?
Wenn die 1.854 Euro aufgebraucht sind, müssen Sie den Eigenanteil vollständig selbst tragen. Prüfen Sie, ob Sie noch Verhinderungspflegemittel umwidmen können. Bei finanzieller Notlage kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt gestellt werden (§61 SGB XII). Wichtig: Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro pro Person.

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