Zum Inhalt springen

Pflegegeld 2026: Höhe, Anspruch und Antrag

Pflegegeld gemäß §37 SGB XI steht Pflegebedürftigen zu, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden. Je nach Pflegegrad erhalten sie monatlich zwischen 347 und 990 Euro. Laut Statistischem Bundesamt werden rund 84 % aller Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause versorgt — das Pflegegeld ist damit eine der meistgenutzten Leistungen der Pflegeversicherung.

Veröffentlicht am 12. März 2026 · Zuletzt aktualisiert: 12. März 2026 · Lesezeit: ca. 14 Min.

Redaktion: Pflegeheim-Vergleich · Quellen: §37 SGB XI, §38 SGB XI, §45b SGB XI, Destatis

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung gemäß §37 SGB XI. Es wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die ihre Pflege selbst organisieren — in der Regel durch Angehörige, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im häuslichen Umfeld.

Im Unterschied zu ambulanten Sachleistungen (§36 SGB XI), bei denen ein professioneller Pflegedienst die Pflege übernimmt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet, wird das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen. Dieser kann frei darüber verfügen — eine Nachweispflicht besteht nicht.

Das Pflegegeld dient als finanzielle Anerkennung für die pflegenden Angehörigen. In der Praxis geben die meisten Pflegebedürftigen das Geld ganz oder teilweise an ihre Pflegepersonen weiter. Es kann aber auch für pflegebezogene Ausgaben im Haushalt eingesetzt werden.

Pflegegeld vs. Sachleistungen

Pflegegeld (§37 SGB XI) wird bei häuslicher Pflege durch Angehörige gezahlt. Ambulante Sachleistungen (§36 SGB XI) finanzieren professionelle Pflegedienste. Beides lässt sich über die Kombinationsleistung anteilig miteinander verbinden.

Pflegegeld 2026: Aktuelle Beträge nach Pflegegrad

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Beträge zum 1. Januar 2024 um 5 % angehoben. Eine weitere dynamisierte Anpassung um 4,5 % erfolgte zum 1. Januar 2025. Die folgenden Beträge gelten unverändert auch 2026 — die nächste planmäßige Erhöhung steht erst zum 1. Januar 2028 an:

Pflegegrad Pflegegeld / Monat Sachleistung / Monat
Pflegegrad 1 — (kein Anspruch) — (kein Anspruch)
Pflegegrad 2 347 Euro 796 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro 1.497 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro 1.859 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro 2.299 Euro

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Betroffene können jedoch den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich (§45b SGB XI) für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen.

Gut zu wissen: Dynamisierung

Durch das PUEG werden die Pflegeleistungen künftig alle drei Jahre automatisch an die Preisentwicklung angepasst. Die nächste planmäßige Anpassung steht zum 1. Januar 2028 an. So soll die Kaufkraft des Pflegegeldes langfristig erhalten bleiben.

Voraussetzungen und Anspruch auf Pflegegeld

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 (durch den Medizinischen Dienst festgestellt)
  • Pflege findet im häuslichen Umfeld statt (eigene Wohnung, betreutes Wohnen oder bei Angehörigen)
  • Pflege wird durch nicht erwerbsmäßig tätige Personen sichergestellt (Angehörige, Freunde, Nachbarn)
  • Die häusliche Pflege ist ausreichend sichergestellt — dies wird durch verpflichtende Beratungsbesuche überprüft

Verpflichtende Beratungsbesuche

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist zu regelmäßigen Beratungsbesuchen gemäß §37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet. Die Beratung findet durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle statt.

Pflegegrad Beratungsintervall
Pflegegrad 2 und 3 Einmal pro Halbjahr
Pflegegrad 4 und 5 Einmal pro Quartal

Die Beratungsbesuche sind kostenlos — die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Werden die Besuche nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder in Einzelfällen einstellen.

Pflegegeld beantragen — Schritt für Schritt

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Diese ist bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angesiedelt. Der Prozess umfasst vier Schritte:

1

Antrag bei der Pflegekasse stellen

Ein formloser Antrag genügt — telefonisch, schriftlich oder online. Die Pflegekasse sendet daraufhin die Antragsformulare zu. Wichtig: Den Antrag frühzeitig stellen, denn Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

2

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Der Medizinische Dienst (MD) vereinbart einen Begutachtungstermin in der häuslichen Umgebung. Dabei wird die Selbstständigkeit in sechs Modulen bewertet: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Krankheitsumgang und Alltagsgestaltung.

3

Bescheid der Pflegekasse

Auf Basis des MD-Gutachtens erteilt die Pflegekasse den Pflegegrad-Bescheid. Gemäß §18 SGB XI muss die Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung erfolgen. Bei Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit.

4

Auszahlung des Pflegegeldes

Nach Genehmigung wird das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Die erste Zahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.

Tipp: Pflegetagebuch führen

Führen Sie vor der MD-Begutachtung mindestens zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch. Dokumentieren Sie, welche Unterstützung im Alltag benötigt wird — von der Körperpflege über das Ankleiden bis zur Medikamentengabe. Das Tagebuch hilft dem Gutachter, den tatsächlichen Pflegebedarf realistisch einzuschätzen.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistungen

Die Kombinationsleistung gemäß §38 SGB XI ermöglicht es, Pflegegeld und ambulante Sachleistungen anteilig miteinander zu verbinden. Das ist sinnvoll, wenn ein professioneller Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt und Angehörige den Rest leisten.

Die Berechnung funktioniert prozentual: Wird die Sachleistung nicht vollständig ausgeschöpft, wird der verbleibende Prozentsatz als Pflegegeld ausgezahlt.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3

Position Betrag
Sachleistung PG 3 (Maximum) 1.497 Euro
Genutzte Sachleistung (Pflegedienst) 898 Euro (= 60 %)
Verbleibend für Pflegegeld 40 % von 599 Euro
Ausgezahltes Pflegegeld 240 Euro

Die Kombinationsleistung bietet maximale Flexibilität: Wenn sich der Pflegebedarf verändert, kann das Verhältnis zwischen Sachleistung und Pflegegeld jederzeit angepasst werden. Informieren Sie Ihre Pflegekasse über die gewünschte Aufteilung.

Pflegegeld 2026: Was ändert sich?

Die Pflegegeld-Beträge bleiben 2026 unverändert auf dem Niveau von 2025. Die durch das PUEG eingeführte automatische Dynamisierung sieht die nächste Anpassung erst zum 1. Januar 2028 vor. Dennoch bringt das Jahr 2026 wichtige Neuerungen für Pflegegeld-Empfänger:

Gemeinsamer Jahresbetrag ab 1. Juli 2025

Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt. Pflegegeld-Empfänger profitieren, weil sie diesen Betrag flexibler einsetzen können — etwa vollständig für Verhinderungspflege, wenn keine Kurzzeitpflege benötigt wird.

Pflegegeld-Kürzung bei Verhinderungspflege entfällt

Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag entfällt die bisherige Kürzung des Pflegegeldes auf 50 % während einer Verhinderungspflege. Das bedeutet mehr Geld für pflegende Angehörige auch in Vertretungsphasen.

Debatte: Pflegereform und höheres Pflegegeld

Im Bundesgesundheitsministerium wird eine umfassendere Pflegereform diskutiert, die unter anderem eine Anhebung des Pflegegeldes über die Dynamisierung hinaus vorsehen könnte. Stand März 2026 gibt es hierzu noch keinen Gesetzentwurf. Die Sozialverbände fordern eine Erhöhung von mindestens 10 %, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Zusammenfassung: Pflegegeld 2026

Die Pflegegeld-Sätze bleiben 2026 stabil (347 – 990 Euro monatlich). Wichtigste Änderung ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der mehr Flexibilität schafft. Die nächste reguläre Erhöhung des Pflegegeldes ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege und Krankenhausaufenthalt

In bestimmten Situationen wird das Pflegegeld gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

Verhinderungspflege

Während einer tageweisen Verhinderungspflege (über 8 Stunden am Tag) wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen auf 50 % gekürzt. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld gezahlt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden) bleibt das Pflegegeld ungekürzt.

Kurzzeitpflege

Während einer Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung wird das Pflegegeld ebenfalls auf 50 % weitergezahlt — für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.

Krankenhausaufenthalt

Bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha-Maßnahme wird das Pflegegeld für die ersten 28 Tage in voller Höhe weitergezahlt. Ab dem 29. Tag wird die Zahlung eingestellt und nach der Entlassung wieder aufgenommen.

Vollstationäre Pflege

Bei einem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim entfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Stattdessen übernimmt die Pflegekasse gemäß §43 SGB XI einen Zuschuss zu den Pflegekosten der Einrichtung. Vergleichen Sie Pflegeheime in Berlin, München oder Hamburg auf unserem Portal.

Pflegegeld bei Demenz

In Deutschland leben laut der Deutschen Alzheimer Gesellschaft rund 1,8 Millionen Menschen mit Demenz — Tendenz steigend. Seit der Pflegereform 2017 werden kognitive und psychische Beeinträchtigungen bei der Pflegegrad-Begutachtung gleichwertig zu körperlichen Einschränkungen berücksichtigt. Damit haben Demenzkranke mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 vollen Anspruch auf Pflegegeld.

Da Demenz vor allem die Module „kognitive und kommunikative Fähigkeiten" sowie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" betrifft, erreichen viele Betroffene mindestens Pflegegrad 3 (599 Euro Pflegegeld monatlich) — auch wenn die körperliche Mobilität noch weitgehend erhalten ist.

Besonderheiten bei Demenz

  • Die Beratungsbesuche (§37 Abs. 3 SGB XI) sind besonders wichtig, da der Pflegebedarf bei Demenz oft schneller zunimmt als bei rein körperlichen Einschränkungen
  • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann gezielt für Betreuungsgruppen oder Tagespflegeangebote genutzt werden
  • Bei Pflegegrad 1 (häufig im Frühstadium) besteht zwar kein Pflegegeld-Anspruch, aber der Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Wohnraumanpassung stehen zur Verfügung
  • Eine Höherstufung sollte rechtzeitig beantragt werden, wenn sich die Demenz verschlechtert — der MD berücksichtigt den aktuellen Zustand, nicht den bei der Erstbegutachtung

Tipp: Pflegetagebuch bei Demenz

Dokumentieren Sie vor der MD-Begutachtung besonders die nächtliche Unruhe, Weglauftendenzen, Orientierungsprobleme und den Bedarf an Beaufsichtigung. Diese kognitiven Einschränkungen werden bei der Begutachtung oft unterschätzt, wenn sie nicht konkret belegt werden. Ein detailliertes Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen ist entscheidend für die korrekte Einstufung.

Pflegegeld für Kinder und Jugendliche

Auch pflegebedürftige Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld in gleicher Höhe wie Erwachsene. Die Pflegegeld-Beträge unterscheiden sich nicht nach Alter — ein Kind mit Pflegegrad 3 erhält dieselben 599 Euro monatlich.

Die Besonderheit liegt in der Begutachtung: Der Medizinische Dienst vergleicht das Kind mit einem gleichaltrigen, gesunden Kind. Nur der krankheits- oder behinderungsbedingte Mehrbedarf fließt in die Bewertung ein. Bei Säuglingen und Kleinkindern wird der natürliche altersbedingte Pflegebedarf also herausgerechnet.

Besonderheiten bei Kindern

  • Die Beratungsbesuche finden halbjährlich (PG 2–3) oder vierteljährlich (PG 4–5) statt — sie sind auch für pflegende Eltern verpflichtend
  • Eltern können die Verhinderungspflege nutzen, wenn sie selbst eine Auszeit brauchen
  • Ab dem 25. Lebensjahr gelten für pflegebedürftige Kinder die gleichen Regeln wie für alle anderen Erwachsenen
  • Pflegegeld für Kinder wird an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt und ist zweckgebunden für die Sicherstellung der Pflege

Pflegegeld, Rente und Steuern

Rentenversicherung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige erhalten über die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung — eine wichtige soziale Absicherung, die viele Betroffene nicht kennen. Die Voraussetzungen gemäß §44 SGB XI:

  • Pflege von mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage
  • Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
  • Der Pflegebedürftige hat Pflegegrad 2 oder höher

Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der genutzten Leistungsart. Bei Pflegegrad 5 mit ausschließlichem Pflegegeld-Bezug entspricht der Rentenbeitrag einem fiktiven Einkommen von rund 44 % des Durchschnittsentgelts — das kann bis zu 0,44 Rentenpunkte pro Jahr bedeuten.

Pflegegrad Rentenbeitrag (nur Pflegegeld) Rentenbeitrag (Kombileistung 50/50)
Pflegegrad 2 27 % des Durchschnittsentgelts 22,95 %
Pflegegrad 3 30,5 % 25,93 %
Pflegegrad 4 37 % 31,45 %
Pflegegrad 5 44 % 37,4 %

Pflegegeld und Steuern

Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen vollständig steuerfrei. Auch die Weitergabe an pflegende Angehörige ist gemäß §3 Nr. 36 EStG steuerfrei, sofern die Zahlungen als Aufwandsentschädigung für die Pflege dienen und den tatsächlichen Pflegeaufwand nicht wesentlich übersteigen.

Darüber hinaus können pflegende Angehörige steuerliche Vorteile geltend machen:

  • Pflege-Pauschbetrag (§33b Abs. 6 EStG): 1.800 Euro jährlich ab Pflegegrad 4 oder 5 (ohne Nachweispflicht) bzw. 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3
  • Außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG): Pflegekosten, die über das Pflegegeld hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden
  • Fahrtkosten: Fahrten zur pflegebedürftigen Person können mit 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden

Wichtig: Steuerberater konsultieren

Die steuerliche Behandlung von Pflegegeld und Pflegekosten ist komplex und hängt von der individuellen Situation ab. Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten, um alle Entlastungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Häufig gestellte Fragen zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad monatlich zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, dafür steht der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und die häusliche Pflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson.
Muss das Pflegegeld beantragt werden?
Ja, Pflegegeld muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Ein formloser Antrag genügt. Die Pflegekasse leitet dann eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ein, um den Pflegegrad festzustellen.
Kann man Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren?
Ja, die sogenannte Kombinationsleistung gemäß §38 SGB XI ermöglicht es, Pflegegeld und ambulante Sachleistungen anteilig zu beziehen. Wird zum Beispiel 60 % der Sachleistung genutzt, werden noch 40 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Wird das Pflegegeld bei Verhinderungspflege gekürzt?
Bei tageweiser Verhinderungspflege (über 8 Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen auf 50 % gekürzt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) bleibt das Pflegegeld in voller Höhe bestehen.
Wird Pflegegeld auf Sozialhilfe angerechnet?
Nein, Pflegegeld wird nicht als Einkommen auf Sozialhilfeleistungen angerechnet. Es ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung und steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung, um die häusliche Pflege sicherzustellen.
Wofür darf das Pflegegeld verwendet werden?
Das Pflegegeld darf frei verwendet werden — es gibt keine Nachweispflicht gegenüber der Pflegekasse. In der Regel wird es als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben oder für pflegebezogene Ausgaben im Haushalt eingesetzt.
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein, die Pflegegeld-Beträge bleiben 2026 auf dem Niveau von 2025 (347 – 990 Euro monatlich). Die durch das PUEG eingeführte Dynamisierung sieht die nächste reguläre Anpassung erst zum 1. Januar 2028 vor. Eine außerplanmäßige Erhöhung im Rahmen einer Pflegereform wird zwar diskutiert, ist aber Stand März 2026 nicht beschlossen.
Was ändert sich 2026 für Pflegegeld-Empfänger?
Die wichtigste Neuerung betrifft den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 Euro ab 1. Juli 2025). Pflegegeld-Empfänger profitieren von mehr Flexibilität bei Vertretungspflege. Zudem entfällt die bisherige Kürzung des Pflegegeldes auf 50 % während einer Verhinderungspflege.
Erhalten Demenzkranke Pflegegeld?
Ja, Menschen mit Demenz haben ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld — genau wie alle anderen Pflegebedürftigen. Da kognitive Einschränkungen seit 2017 bei der Begutachtung gleichwertig berücksichtigt werden, erreichen viele Demenzkranke Pflegegrad 3 oder höher. Bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung.
Gibt es Pflegegeld für Kinder?
Ja, auch pflegebedürftige Kinder mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der altersbedingte Unterstützungsbedarf herausgerechnet — nur der krankheits- oder behinderungsbedingte Mehrbedarf wird bewertet. Die Pflegegeld-Beträge sind identisch mit denen für Erwachsene.
Ist Pflegegeld steuerfrei?
Ja, Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen vollständig steuerfrei. Auch wenn das Geld an pflegende Angehörige weitergegeben wird, ist es für diese steuerfrei — gemäß §3 Nr. 36 EStG, sofern es als Aufwandsentschädigung für die Pflege dient und die Einnahmen den Pflegeaufwand nicht wesentlich übersteigen.
Erhalten pflegende Angehörige Rentenpunkte?
Ja, die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen, verteilt auf mindestens 2 Tage, und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der Leistungsart (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung).

Die richtige Einrichtung finden?

Wir helfen Ihnen kostenlos, die passende Einrichtung zu finden.

  • Schnell & einfach
  • Spezialisierte Einrichtungen
  • Datenschutz gewährleistet
Kostenlose Beratung anfordern

Weiterführende Ratgeber