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Pflegehilfsmittel: Kostenlos bis zu 40 Euro monatlich erhalten

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Gemäß §40 SGB XI übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Verbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen vollständig — ohne Eigenanteil. Über eine sogenannte Pflegebox erhalten Sie diese Produkte bequem jeden Monat nach Hause geliefert.

Veröffentlicht am 5. März 2026 · Zuletzt aktualisiert: 13. März 2026 · Lesezeit: ca. 14 Min.

Redaktion: Pflegeheim-Vergleich · Quellen: §40 SGB XI, GKV-Hilfsmittelverzeichnis, §33 EStG, Deutsche Alzheimer Gesellschaft

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Produkte und Geräte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage bildet §40 SGB XI, der den Anspruch auf Pflegehilfsmittel für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege regelt.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Kategorien von Pflegehilfsmitteln:

Kategorie Beschreibung Kostenübernahme
Zum Verbrauch (§40 Abs. 2) Einwegprodukte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen Bis zu 40 Euro/Monat (Pauschale)
Technische Hilfsmittel (§40 Abs. 1) Langlebige Geräte wie Pflegebetten, Rollstühle, Lagerungshilfen Einzelgenehmigung erforderlich

Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — also die monatliche Pauschale von 40 Euro, die Ihnen als sogenannte Pflegebox bequem nach Hause geliefert werden kann. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle müssen separat bei der Pflegekasse beantragt und individuell genehmigt werden.

Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist besonders wichtig für die Hygiene und den Infektionsschutz in der häuslichen Pflege. Einmalhandschuhe schützen sowohl die pflegebedürftige Person als auch die Pflegeperson vor Keimen und Bakterien. Flächendesinfektionsmittel sorgen für ein hygienisches Umfeld, und Bettschutzeinlagen schützen Matratzen und Bettwäsche.

Wichtig zu wissen

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind nicht dasselbe wie medizinische Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Prothesen). Medizinische Hilfsmittel werden vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hingegen stehen jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad automatisch zu und werden über die Pflegekasse finanziert.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist an wenige, klar definierte Voraussetzungen geknüpft. Im Vergleich zu vielen anderen Pflegeleistungen ist die Zugangsschwelle niedrig — bereits ab Pflegegrad 1 besteht der volle Anspruch.

Voraussetzungen im Überblick

Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß §40 Abs. 2 SGB XI zu erhalten, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Anerkannter Pflegegrad: Es muss ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegen. Im Unterschied zu vielen anderen Leistungen (z. B. Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege) ist hier kein Mindest-Pflegegrad von 2 erforderlich.
  • Häusliche Pflege: Die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden — also nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung. Auch betreutes Wohnen und Wohngemeinschaften zählen als häusliche Pflege.
  • Pflegeperson beteiligt: Mindestens eine Pflegeperson muss regelmäßig an der Versorgung beteiligt sein. Das kann ein pflegender Angehöriger, ein Nachbar, ein ehrenamtlicher Helfer oder ein ambulanter Pflegedienst sein.

Auch Pflegegrad 1 berechtigt zum vollen Anspruch

Viele Pflegebedürftige und Angehörige wissen nicht, dass bereits Pflegegrad 1 den vollen Anspruch auf 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch begründet. Während andere Leistungen wie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege erst ab Pflegegrad 2 greifen, gilt der Anspruch auf Verbrauchsmittel ab dem ersten anerkannten Pflegegrad. Prüfen Sie daher unbedingt, ob Sie diesen Anspruch bereits geltend machen.

Der Anspruch besteht automatisch und muss nicht gesondert durch den Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) geprüft werden. Es genügt, dass ein Pflegegrad anerkannt ist und die häusliche Pflege sichergestellt wird. Die Genehmigung durch die Pflegekasse erfolgt in der Regel unkompliziert.

Wer keinen Anspruch hat

Personen ohne anerkannten Pflegegrad haben keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch über die Pflegekasse. Gleiches gilt für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, da dort die Einrichtung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln verantwortlich ist. Auch Pflegebedürftige, die ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst versorgt werden und keine ergänzende Laienpflege erhalten, können unter Umständen Schwierigkeiten bei der Genehmigung haben — in der Praxis wird dies jedoch kulant gehandhabt.

Was ist in einer Pflegebox enthalten?

Eine Pflegebox — auch Pflegehilfsmittelbox genannt — ist ein monatliches Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, das direkt zu Ihnen nach Hause geliefert wird. Der Inhalt kann individuell zusammengestellt werden, solange der Gesamtwert von 40 Euro nicht überschritten wird.

Typischer Inhalt einer Pflegebox

Produkt Verwendungszweck Typische Menge
Einmalhandschuhe Schutz vor Keimen bei der Körperpflege und Wundversorgung 100 Stück (1–2 Boxen)
Händedesinfektionsmittel Hygienische Händedesinfektion vor und nach Pflegetätigkeiten 500 ml (1 Flasche)
Flächendesinfektionsmittel Reinigung von Pflegehilfsmitteln, Griffen und Oberflächen 500 ml (1 Flasche)
Bettschutzeinlagen (Einmal) Schutz der Matratze und Bettwäsche vor Nässe 20–25 Stück
Mundschutz (Einmal) Schutz vor Tröpfcheninfektionen bei engem Kontakt 50 Stück
Schutzschürzen (Einmal) Schutz der Kleidung bei der Körperpflege und beim Anreichen 10–20 Stück

Individuelle Zusammenstellung

Die Zusammenstellung der Pflegebox lässt sich an Ihren persönlichen Bedarf anpassen. Benötigen Sie beispielsweise mehr Bettschutzeinlagen und weniger Mundschutz, können Sie die Mengen entsprechend verschieben. Die meisten Anbieter bieten eine komfortable Online-Konfiguration an, über die Sie die Box monatlich anpassen können. Wichtig: Der Gesamtwert darf 40 Euro nicht überschreiten.

Die genannten Produkte sind im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen unter der Produktgruppe 54 gelistet. Nur Produkte aus diesem Verzeichnis werden von der Pflegekasse erstattet. Die Qualität der Produkte ist durch die Zulassung im Hilfsmittelverzeichnis sichergestellt — sie müssen definierten Standards entsprechen.

Pflegehilfsmittel beantragen — Schritt für Schritt

Die Beantragung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ist unkompliziert und dauert in der Regel nur wenige Minuten. Am einfachsten ist der Weg über einen spezialisierten Anbieter, der den gesamten Antragsprozess für Sie übernimmt.

1

Pflegegrad vorhanden?

Stellen Sie sicher, dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Bereits Pflegegrad 1 genügt für den vollen Anspruch auf 40 Euro monatlich. Falls noch kein Pflegegrad beantragt wurde, ist dies der erste Schritt — der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.

2

Anbieter wählen

Wählen Sie einen zugelassenen Anbieter für Pflegehilfsmittel. Bekannte Anbieter sind Pflegebox, Sanubi, Curabox oder Ihre lokale Apotheke. Online-Anbieter übernehmen in der Regel den kompletten Antragsprozess und die monatliche Lieferung. Achten Sie auf kostenlose Lieferung und flexible Anpassungsmöglichkeiten.

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Online-Antrag ausfüllen

Füllen Sie den Online-Antrag beim gewählten Anbieter aus. Sie benötigen: Name und Adresse der pflegebedürftigen Person, Pflegegrad, Pflegekasse und Versichertennummer. Der Antrag dauert in der Regel nur 2 bis 3 Minuten. Eine Unterschrift (auch digital) ist erforderlich.

4

Genehmigung durch die Pflegekasse

Der Anbieter reicht den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Genehmigung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage. Bei der Erstbeantragung prüft die Pflegekasse die Voraussetzungen — danach läuft die Genehmigung automatisch weiter, solange der Pflegegrad besteht.

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Monatliche Lieferung erhalten

Nach der Genehmigung erhalten Sie Ihre Pflegebox jeden Monat automatisch nach Hause geliefert. Die Lieferung ist in der Regel kostenlos. Sie können die Zusammenstellung jederzeit anpassen oder die Lieferung pausieren, wenn Sie verreisen oder die Produkte nicht benötigen.

Tipp: Antrag über einen Anbieter stellen

Sie können Pflegehilfsmittel auch direkt bei Ihrer Pflegekasse beantragen und die Produkte selbst in der Apotheke oder im Sanitätshaus kaufen. In diesem Fall reichen Sie die Quittungen ein und erhalten die Erstattung (bis zu 40 Euro). Deutlich bequemer ist jedoch der Weg über einen spezialisierten Anbieter: Er übernimmt Antragstellung, Abrechnung und Lieferung — für Sie entstehen keinerlei Kosten.

Kosten und Abrechnung

Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist in §40 Abs. 2 SGB XI geregelt. Die Pflegekasse erstattet monatlich bis zu 40 Euro für Verbrauchsmittel. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2015 — zuvor lag die Pauschale bei lediglich 31 Euro. Während der Corona-Pandemie (2020–2023) wurde die Pauschale vorübergehend auf 60 Euro angehoben, ist aber inzwischen wieder auf 40 Euro zurückgekehrt.

Was die Pflegekasse übernimmt

Im Gegensatz zu vielen anderen Pflegeleistungen fällt bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch kein Eigenanteil an. Die Pflegekasse trägt die Kosten vollständig — bis zur monatlichen Obergrenze von 40 Euro. Es gibt keine Zuzahlung und keinen Selbstbehalt. Dies unterscheidet Pflegehilfsmittel zum Verbrauch deutlich von technischen Hilfsmitteln, bei denen häufig eine Zuzahlung von 10 Prozent (mindestens 5, höchstens 25 Euro) anfällt.

So funktioniert die Abrechnung

Wenn Sie die Pflegehilfsmittel über einen Anbieter wie eine Pflegebox beziehen, läuft die Abrechnung vollständig im Hintergrund. Der Anbieter rechnet die Kosten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab — Sie müssen sich um nichts kümmern und erhalten keine Rechnungen. Dieses Verfahren wird als Sachleistungsprinzip bezeichnet.

Alternativ können Sie die Produkte selbst kaufen und die Kosten bei der Pflegekasse einreichen (Kostenerstattungsprinzip). In diesem Fall benötigen Sie die Originalquittungen und ein ausgefülltes Erstattungsformular. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen.

Aspekt Details
Monatliche Pauschale Bis zu 40 Euro (seit 01.01.2015)
Eigenanteil / Zuzahlung Keiner — vollständige Kostenübernahme
Abrechnung Direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse
Pflegegrad-Voraussetzung Pflegegrad 1 bis 5 (alle Grade berechtigt)
Übertragbarkeit Nicht genutzte Monate verfallen — kein Ansparen möglich

Wichtig: Kein Ansparen möglich

Die monatliche Pauschale von 40 Euro kann nicht auf Folgemonate übertragen werden. Wenn Sie in einem Monat keine Pflegehilfsmittel beziehen, verfällt der Anspruch für diesen Monat ersatzlos. Es lohnt sich daher, die Pflegebox regelmäßig zu bestellen — selbst wenn Sie einzelne Produkte nicht sofort verbrauchen, können Sie einen kleinen Vorrat anlegen. Einen rückwirkenden Antrag für vergangene Monate können Sie bei den meisten Pflegekassen bis zu vier Wochen stellen.

Technische Pflegehilfsmittel (§40 Abs. 1 SGB XI)

Neben den Verbrauchsmitteln (Pflegebox) haben Pflegebedürftige auch Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel gemäß §40 Abs. 1 SGB XI. Dabei handelt es sich um langlebige Geräte und Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern oder erst ermöglichen. Im Gegensatz zu Verbrauchsmitteln müssen technische Pflegehilfsmittel einzeln beantragt und genehmigt werden.

Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis unterscheidet mehrere Produktgruppen (PG) für Pflegehilfsmittel. Die wichtigsten für die häusliche Pflege sind:

Produktgruppe Beispiele Zuzahlung
PG 50 — Pflegebetten Elektrisch verstellbare Pflegebetten, Bettgalgen, Seitengitter 10 % (max. 25 Euro)
PG 51 — Lagerungshilfen Lagerungsrollen, Keilkissen, Dekubitusmatratzen 10 % (max. 25 Euro)
PG 52 — Körperpflege/Hygiene Duschstühle, Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhungen 10 % (max. 25 Euro)
PG 53 — Mobilität Patientenlifter, Transferhilfen, Rollstühle 10 % (max. 25 Euro)
PG 54 — Verbrauchsmittel Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen Keine (40 Euro/Monat)

Leihweise Überlassung oder Kauf

Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse vorrangig leihweise überlassen. Das bedeutet: Sie erhalten ein Pflegebett oder einen Lifter von der Pflegekasse gestellt und geben das Gerät zurück, wenn es nicht mehr benötigt wird. In diesem Fall entfällt die Zuzahlung. Laut Statistischem Bundesamt nutzen rund 1,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland mindestens ein technisches Pflegehilfsmittel zu Hause.

Wird ein technisches Hilfsmittel gekauft statt geliehen, fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Kaufpreises an — mindestens 5 Euro, höchstens 25 Euro pro Hilfsmittel. Die Beantragung erfolgt über die Pflegekasse, meist mit einem formlosen Antrag oder über ein Sanitätshaus, das den Antrag stellvertretend einreicht.

Tipp: Notfallversorgung

Bei einem akuten Pflegebedarf — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt — kann die Pflegekasse technische Pflegehilfsmittel per Eilantrag genehmigen. Sprechen Sie in diesem Fall direkt mit dem Sozialdienst des Krankenhauses, der die Beantragung beschleunigen kann. Eine vorläufige Versorgung ist oft innerhalb von 24 bis 48 Stunden möglich.

Pflegehilfsmittel bei Demenz

In Deutschland leben laut der Deutschen Alzheimer Gesellschaft rund 1,8 Millionen Menschen mit Demenz — Tendenz steigend. Die häusliche Pflege von demenzkranken Angehörigen stellt besondere Anforderungen an Hygiene, Sicherheit und Alltagsbewältigung. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle.

Verbrauchsmittel bei Demenzpflege

Pflegebedürftige mit Demenz haben denselben Anspruch auf die monatliche Pauschale von 40 Euro für Verbrauchsmittel. Gerade bei fortgeschrittener Demenz steigt der Bedarf an bestimmten Produkten:

  • Bettschutzeinlagen: Inkontinenz tritt bei mittlerer bis schwerer Demenz häufig auf — ein höherer Anteil in der Pflegebox ist sinnvoll
  • Einmalhandschuhe: Bei der täglichen Körperpflege und Inkontinenzversorgung werden deutlich mehr Handschuhe verbraucht
  • Händedesinfektionsmittel: Häufigerer Einsatz durch die intensive körpernahe Pflege
  • Schutzschürzen: Beim Anreichen von Mahlzeiten und bei der Körperpflege unverzichtbar

Technische Hilfsmittel für die Demenzpflege

Über die 40-Euro-Pauschale hinaus können demenzkranke Pflegebedürftige weitere technische Pflegehilfsmittel beantragen, die speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind:

  • Seitengitter für das Pflegebett: Verhindern nächtliches Herausfallen bei Orientierungsstörungen
  • Lagerungshilfen: Zur Dekubitusprophylaxe bei bettlägerigen Patienten
  • Hausnotrufsysteme: Gemäß §78 SGB XI bezuschusst die Pflegekasse Hausnotrufsysteme mit bis zu 25,50 Euro monatlich — ab Pflegegrad 1
  • GPS-Ortungssysteme: Einige Pflegekassen bezuschussen Ortungssysteme für Demenzkranke mit Hinlauftendenz — die Genehmigung ist jedoch einzelfallabhängig

Kombination mit dem Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit Demenz können den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich (§45b SGB XI) für ergänzende Betreuungsleistungen nutzen — etwa für eine Tagespflege oder stundenweise Betreuung zu Hause. Zusammen mit den Pflegehilfsmitteln (40 Euro) und dem Pflegegeld ergibt sich ein umfassendes Unterstützungspaket für die häusliche Demenzpflege.

Pflegehilfsmittel und Steuern

Die monatliche Pauschale von 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird vollständig von der Pflegekasse getragen — hier entsteht kein steuerpflichtiger Betrag. Doch was gilt, wenn Sie darüber hinaus Pflegehilfsmittel auf eigene Kosten erwerben?

Außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG)

Kosten für Pflegehilfsmittel, die über die Erstattung der Pflegekasse hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastungen gemäß §33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Technische Pflegehilfsmittel, bei denen eine Zuzahlung anfällt (z. B. Pflegebett-Kauf)
  • Pflegehilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet und daher nicht erstattungsfähig sind
  • Höherer Verbrauch an Einwegprodukten, der die 40-Euro-Pauschale übersteigt

Voraussetzung ist, dass die Kosten die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab und liegt in der Regel zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen sorgfältig auf.

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Pflegende Angehörige können alternativ den Pflege-Pauschbetrag gemäß §33b Abs. 6 EStG geltend machen — ohne Einzelnachweise über Pflegehilfsmittel-Kosten. Seit 2021 gelten folgende Pauschbeträge:

Pflegegrad Pflege-Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro

Der Pflege-Pauschbetrag steht pflegenden Angehörigen zu, die die Pflege persönlich und unentgeltlich erbringen — er kann also nicht mit einer professionellen Pflegekraft kombiniert werden. Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden.

Pflegebox-Anbieter wechseln

Sie sind mit Ihrem aktuellen Pflegebox-Anbieter unzufrieden? Ein Wechsel ist jederzeit möglich und unkompliziert. Die Genehmigung durch die Pflegekasse bleibt bestehen — Sie müssen lediglich den neuen Anbieter beauftragen, die Versorgung zu übernehmen.

Häufige Gründe für einen Wechsel

  • Produktqualität: Handschuhe reißen leicht, Desinfektionsmittel riecht unangenehm
  • Lieferzuverlässigkeit: Wiederholte Verspätungen oder fehlende Produkte
  • Fehlende Flexibilität: Zusammenstellung lässt sich nicht anpassen
  • Kundenservice: Schlechte Erreichbarkeit oder lange Reaktionszeiten

So wechseln Sie den Anbieter

1

Kündigen Sie beim bisherigen Anbieter — schriftlich per E-Mail oder über das Online-Portal. Eine Frist von 2 Wochen zum Monatsende ist üblich.

2

Melden Sie sich beim neuen Anbieter an. Dieser übernimmt die Umstellung bei der Pflegekasse — Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.

3

Stellen Sie sicher, dass kein Monat doppelt beliefert wird — die Pflegekasse erstattet nur einmal 40 Euro pro Monat.

Wichtig: Kein neuer Antrag nötig

Die Genehmigung der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist anbieterunabhängig. Wenn Sie den Anbieter wechseln, bleibt Ihre bestehende Genehmigung bestehen. Der neue Anbieter meldet sich lediglich bei der Pflegekasse als neuer Versorger an — ein erneuter Antragsprozess entfällt.

Häufig gestellte Fragen zu Pflegehilfsmitteln

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß §40 Abs. 2 SGB XI. Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson — sei es ein Angehöriger oder ein ambulanter Pflegedienst — regelmäßig an der Pflege beteiligt ist. Auch Pflegegrad 1 berechtigt zum vollen Anspruch von 40 Euro monatlich.
Was kostet eine Pflegebox?
Eine Pflegebox ist für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad vollständig kostenlos. Die Pflegekasse übernimmt gemäß §40 SGB XI die Kosten bis zu einem Betrag von 40 Euro pro Monat. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab — es entstehen für Sie keinerlei Kosten oder Zuzahlungen.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?
Die Beantragung ist einfach: Wählen Sie einen Anbieter wie z. B. eine Pflegebox, füllen Sie den Online-Antrag aus (dauert ca. 2 Minuten) und unterschreiben Sie den Antrag. Der Anbieter reicht die Genehmigung bei Ihrer Pflegekasse ein. Nach der Erstgenehmigung erfolgt die monatliche Lieferung in der Regel automatisch.
Kann ich den Inhalt der Pflegebox ändern?
Ja, die Zusammenstellung der Pflegebox kann in der Regel monatlich an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Sie können beispielsweise mehr Einmalhandschuhe und weniger Desinfektionsmittel wählen — solange der Gesamtwert 40 Euro nicht überschreitet. Die meisten Anbieter bieten eine flexible Konfiguration über ihr Online-Portal an.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfsmitteln?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 Abs. 2 SGB XI) sind Einwegprodukte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, die monatlich mit bis zu 40 Euro erstattet werden. Technische Hilfsmittel (§40 Abs. 1 SGB XI) sind dagegen langlebige Geräte wie Pflegebetten, Rollstühle oder Lagerungshilfen, die einzeln beantragt und genehmigt werden müssen.
Muss ich die Pflegehilfsmittel selbst bezahlen?
Nein, bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fallen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad keinerlei Kosten an. Die volle Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich wird direkt zwischen dem Anbieter und Ihrer Pflegekasse abgerechnet. Es gibt keinen Eigenanteil und keine Zuzahlung — im Gegensatz zu vielen anderen Pflegeleistungen ist die Versorgung mit Verbrauchsmitteln vollständig kostenfrei.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Demenz?
Demenzkranke Pflegebedürftige haben denselben Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale für Verbrauchsmittel (Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel). Darüber hinaus können sie technische Pflegehilfsmittel beantragen: Pflegebetten mit Seitengittern gegen Herausfallen, Lagerungshilfen zur Dekubitusprophylaxe und Hausnotrufsysteme (bezuschusst mit 25,50 Euro monatlich gemäß §78 SGB XI). Einige Pflegekassen bewilligen zudem GPS-Ortungssysteme für Demenzkranke mit Hinlauftendenz.
Kann ich Pflegehilfsmittel von der Steuer absetzen?
Kosten für Pflegehilfsmittel, die über die Erstattung der Pflegekasse hinausgehen, können als außergewöhnliche Belastungen gemäß §33 EStG steuerlich geltend gemacht werden — etwa Zuzahlungen für technische Hilfsmittel oder Eigenkosten für nicht erstattungsfähige Produkte. Alternativ können pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nutzen: 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4/5) pro Jahr ohne Einzelnachweise.
Kann ich den Pflegebox-Anbieter wechseln?
Ja, ein Anbieterwechsel ist jederzeit möglich. Kündigen Sie beim bisherigen Anbieter schriftlich (übliche Frist: 2 Wochen zum Monatsende) und melden Sie sich beim neuen Anbieter an. Die bestehende Genehmigung der Pflegekasse bleibt erhalten — ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. Der neue Anbieter übernimmt die Ummeldung bei der Pflegekasse automatisch.
Was sind technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Geräte gemäß §40 Abs. 1 SGB XI, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern — zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungshilfen, Duschstühle, Badewannenlifter oder Patientenlifter. Sie werden vorrangig leihweise von der Pflegekasse gestellt. Bei einem Kauf fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent an (mindestens 5, höchstens 25 Euro). Die Beantragung erfolgt bei der Pflegekasse oder über ein Sanitätshaus.
Wird die Pauschale von 40 Euro bald erhöht?
Die aktuelle Pauschale von 40 Euro gilt seit dem 1. Januar 2015. Während der Corona-Pandemie (2020–2023) wurde sie vorübergehend auf 60 Euro angehoben. Eine dauerhafte Erhöhung ist derzeit nicht beschlossen, wird aber von Pflegeverbänden und Sozialverbänden regelmäßig gefordert. Im Rahmen der Pflegereform 2025/2026 wird eine Anpassung diskutiert — eine verbindliche Zusage gibt es bisher jedoch nicht.

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