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Pflegeversicherung: Beiträge, Leistungen und Antrag im Überblick

Die soziale Pflegeversicherung ist seit 1995 die fünfte Säule der deutschen Sozialversicherung. Rund 73 Millionen Menschen sind über die gesetzliche Pflegeversicherung abgesichert, weitere 9 Millionen über die private Pflegepflichtversicherung (BMG, 2024). Gemäß §1 SGB XI sichert sie das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab — finanziert ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeleistungen für aktuell 5,2 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland (Destatis, 2023).

Veröffentlicht am 17. März 2026 · Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026 · Lesezeit: ca. 15 Min.

Redaktion: Pflegeheim-Vergleich · Quellen: §1–§45b SGB XI, BMG Pflegestatistik 2024, Destatis Pflegestatistik 2023, vdek Eigenanteilstatistik 2025, GKV-Spitzenverband Beitragssätze 2026

Was ist die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichert. Sie wurde 1994 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die gesetzliche Grundlage bildet das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Grundsatz: „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" — wer gesetzlich krankenversichert ist, gehört zur sozialen Pflegeversicherung. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, die mindestens gleichwertige Leistungen bietet (§23 SGB XI).

Wichtig: Die Pflegeversicherung ist als Teilkostenversicherung konzipiert. Sie deckt nicht die gesamten Pflegekosten, sondern leistet feste Zuschüsse abhängig vom Pflegegrad. Den verbleibenden Eigenanteil tragen die Pflegebedürftigen und ihre Familien selbst.

Die fünf Säulen der Sozialversicherung

  • Krankenversicherung (seit 1883)
  • Unfallversicherung (seit 1884)
  • Rentenversicherung (seit 1889)
  • Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
  • Pflegeversicherung (seit 1995) — die jüngste Säule

Beiträge zur Pflegeversicherung 2026

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird auf das Bruttoeinkommen erhoben, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro monatlich (2026). Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag je zur Hälfte — den Kinderlosenzuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

Personengruppe Beitragssatz AN-Anteil AG-Anteil
Mit Kindern (Grundbeitrag) 3,60 % 1,80 % 1,80 %
Kinderlose ab 23 Jahren 4,00 % 2,20 % 1,80 %
2 Kinder unter 25 3,35 % 1,55 % 1,80 %
3 Kinder unter 25 3,10 % 1,30 % 1,80 %
5+ Kinder unter 25 2,60 % 0,80 % 1,80 %

Quelle: GKV-Spitzenverband, Beitragssätze 2026. Der Abschlag beträgt 0,25 % je Kind unter 25 ab dem zweiten Kind (max. 1,0 %).

Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und einem Kind zahlt 1,80 % × 4.000 € = 72 Euro monatlich. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 72 Euro. Ein kinderloser Arbeitnehmer zahlt 2,20 % × 4.000 € = 88 Euro monatlich.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad (1 bis 5). Seit dem 1. Januar 2025 gelten die um 4,5 % erhöhten Beträge gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten monatlichen Leistungsbeträge:

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (§37) 347 € 599 € 800 € 990 €
Sachleistung ambulant (§36) 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Tagespflege (§41) 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Vollstationär (§43) 125 € 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Entlastungsbetrag (§45b) 125 € für alle Pflegegrade

Beträge ab 01.01.2025 (PVEG-Erhöhung +4,5 %). Quelle: BMG, GKV-Spitzenverband.

Ambulante Leistungen der Pflegeversicherung

Rund 84 % aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt (Destatis, 2023). Die Pflegeversicherung bietet für die häusliche Pflege drei zentrale Leistungsarten:

Pflegegeld (§37 SGB XI)

Für die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. Ab Pflegegrad 2 zwischen 347 € und 990 € monatlich.

Ambulante Sachleistungen (§36 SGB XI)

Für professionelle ambulante Pflegedienste. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Ab Pflegegrad 2 zwischen 796 € und 2.299 € monatlich. Pflegegeld und Sachleistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung, §38 SGB XI).

Verhinderungspflege (§39 SGB XI)

Ersatzpflege bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der regulären Pflegeperson. Bis zu 1.685 € jährlich (ab 2025), für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt.

Stationäre Leistungen der Pflegeversicherung

Rund 16 % der Pflegebedürftigen leben in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten — der verbleibende Eigenanteil liegt im Bundesdurchschnitt bei rund 2.871 € monatlich (vdek, 2025).

Vollstationäre Pflege (§43 SGB XI)

Die Pflegekasse zahlt feste monatliche Zuschüsse: 805 € (PG 2) bis 2.096 € (PG 5). Zusätzlich reduzieren die Leistungszuschläge nach §43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr.

Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)

Vorübergehende vollstationäre Unterbringung für maximal acht Wochen pro Jahr — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei vorübergehender Überlastung der häuslichen Pflege. Bis zu 1.854 € jährlich (ab 2025). Nicht verbrauchte Mittel der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.

Tagespflege (§41 SGB XI)

Teilstationäre Betreuung tagsüber in einer Einrichtung — die pflegebedürftige Person kehrt abends nach Hause zurück. Die Tagespflege wird zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen gewährt. Ab Pflegegrad 2 zwischen 796 € und 2.299 € monatlich.

Zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung

Neben den Kernleistungen bietet die Pflegeversicherung weitere Unterstützung, die häufig nicht ausgeschöpft wird:

Leistung Betrag Grundlage
Entlastungsbetrag 125 €/Monat §45b SGB XI
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 €/Monat §40 Abs. 2 SGB XI
Wohnraumanpassung bis 4.000 €/Maßnahme §40 Abs. 4 SGB XI
Wohngruppenzuschlag 214 €/Monat §38a SGB XI
Pflegekurse für Angehörige kostenlos §45 SGB XI
Pflegeberatung kostenlos §7a SGB XI

Alle Leistungen ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht bar ausgezahlt werden — er wird für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet.

Private Pflegezusatzversicherung

Da die soziale Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten abdeckt, empfiehlt es sich, die Versorgungslücke privat zu schließen. Laut Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben rund 3,9 Millionen Deutsche eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen — angesichts von 5,2 Millionen Pflegebedürftigen bleibt die Absicherung lückenhaft.

Pflegetagegeld

Zahlt einen festen Tagessatz je Pflegegrad, unabhängig von der tatsächlichen Pflegeform. Das Geld kann frei verwendet werden — für den Eigenanteil im Pflegeheim, für die 24-Stunden-Pflege oder für pflegende Angehörige. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Eintrittsalter und den gewählten Leistungen.

Pflege-Bahr (staatlich gefördert)

Der Staat fördert private Pflegezusatzversicherungen mit 5 Euro monatlich (60 Euro jährlich), wenn der Versicherte mindestens 10 Euro monatlich einzahlt. Vorteil: Keine Gesundheitsprüfung, kein Leistungsausschluss. Nachteil: Die Leistungen sind vergleichsweise gering — bei Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro monatlich.

Pflegekostenversicherung

Erstattet tatsächlich angefallene Pflegekosten bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. Vorteil: Deckung orientiert sich an den realen Kosten. Nachteil: Nur nachgewiesene Kosten werden erstattet — die Pflege durch Angehörige bleibt unberücksichtigt.

Pflegeversicherung beantragen — Schritt für Schritt

Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Der Prozess läuft in fünf Schritten:

1

Antrag stellen

Formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse — per Telefon, E-Mail oder Brief. Die Pflegekasse schickt Ihnen anschließend die Antragsformulare zu. Wichtig: Der Anspruch auf Leistungen beginnt ab dem Tag der Antragstellung.

2

Begutachtung durch den MD

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Ein Gutachter besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und prüft sechs Module: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Krankheitsbewältigung und Alltagsgestaltung.

3

Pflegegrad-Ermittlung

Anhand eines Punktesystems (0–100 Punkte) wird der Pflegegrad ermittelt. Ab 12,5 Punkten gilt Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5.

4

Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Antrag entscheiden (§18 SGB XI). Bei Fristüberschreitung steht Ihnen eine Entschädigung von 70 Euro je Woche zu.

5

Leistungen auswählen

Nach Erteilung des Pflegegrads entscheiden Sie, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen: Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistung oder stationäre Pflege. Eine kostenlose Pflegeberatung (§7a SGB XI) hilft bei der Auswahl.

Widerspruch einlegen

Wenn der erteilte Pflegegrad zu niedrig ausfällt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Rund ein Drittel aller Widersprüche ist erfolgreich.

Rentenansprüche durch Pflege

Pflegende Angehörige erwerben über die Pflegeversicherung eigene Rentenansprüche (§44 SGB XI). Voraussetzungen: Die Pflegeperson pflegt mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in dessen häuslicher Umgebung. Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlicher Pflege durch eine Person zahlt die Pflegekasse Beiträge auf Basis von bis zu 100 % der Bezugsgröße — das entspricht bis zu 0,93 Rentenpunkte pro Jahr (West, 2025).

Zusätzlich sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert und erhalten bei Bedarf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Ende der Pflegezeit.

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Häufig gestellte Fragen zur Pflegeversicherung

Ist die Pflegeversicherung Pflicht?
Ja. Seit 1995 ist die Pflegeversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung gemäß §1 SGB XI. Jeder gesetzlich Krankenversicherte ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, die mindestens die gleichen Leistungen bietet.
Wie hoch ist der Beitragssatz der Pflegeversicherung 2026?
Der Beitragssatz beträgt 2026 insgesamt 3,6 % des Bruttoeinkommens für Versicherte mit Kindern. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %, also insgesamt 4,0 %. Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitrag um 0,25 % je Kind (maximal 1,0 % Abschlag). Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag je zur Hälfte — den Kinderlosenzuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung zahlt ab Pflegegrad 1 Leistungen gemäß SGB XI: Pflegegeld (§37), ambulante Sachleistungen (§36), vollstationäre Pflege (§43), Kurzzeitpflege (§42), Verhinderungspflege (§39), Tagespflege (§41), Entlastungsbetrag (§45b), Pflegehilfsmittel (§40) und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (§40). Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Wie beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung?
Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse (bei der Krankenkasse angesiedelt). Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Anhand eines Punktesystems wird Ihr Pflegegrad ermittelt. Der gesamte Prozess dauert in der Regel 25 Arbeitstage. Leistungen werden rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistungen?
Pflegegeld (§37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden — es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sachleistungen (§36 SGB XI) werden für professionelle ambulante Pflegedienste gewährt und direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet. Beide Leistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung nach §38 SGB XI).
Deckt die Pflegeversicherung alle Pflegekosten ab?
Nein. Die Pflegeversicherung ist als Teilkostenversicherung konzipiert — sie deckt nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten ab. Im Pflegeheim verbleibt ein Eigenanteil für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dieser beträgt im Bundesdurchschnitt rund 2.871 Euro pro Monat (vdek, 2025). Die Leistungszuschläge nach §43c SGB XI reduzieren den pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Aufenthaltsdauer.
Lohnt sich eine private Pflegezusatzversicherung?
Eine private Pflegezusatzversicherung kann sinnvoll sein, um die Lücke zwischen Pflegeversicherungsleistung und tatsächlichen Kosten zu schließen. Je früher Sie abschließen, desto günstiger die Beiträge. Der staatlich geförderte „Pflege-Bahr" bietet einen Zuschuss von 5 Euro monatlich, setzt aber keine Gesundheitsprüfung voraus. Pflegetagegeld-Policen zahlen einen festen Tagessatz je Pflegegrad und sind flexibler einsetzbar.
Was passiert, wenn ich ins Ausland ziehe?
Bei einem Umzug innerhalb der EU besteht der Versicherungsschutz gemäß EU-Verordnung 883/2004 grundsätzlich fort, wenn Sie in Deutschland sozialversichert bleiben. Bei einem Umzug in ein Nicht-EU-Land endet der Schutz der deutschen Pflegeversicherung in der Regel. Prüfen Sie vorab, ob ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland besteht.
Wer zahlt die Pflegeversicherung bei Rentnern?
Rentner zahlen den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung aus ihrer Rente. Die Deutsche Rentenversicherung behält den Beitrag automatisch ein. Anders als bei Arbeitnehmern gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss — Rentner tragen den gesamten Beitrag allein. Auch der Kinderlosenzuschlag fällt bei kinderlosen Rentnern an.
Können Angehörige Rentenansprüche durch Pflege erwerben?
Ja. Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 pflegen, erhalten Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse (§44 SGB XI). Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Diese Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Seit wann gibt es die Pflegeversicherung in Deutschland?
Die soziale Pflegeversicherung wurde 1994 mit dem Pflegeversicherungsgesetz beschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft — zunächst nur für ambulante Leistungen. Seit dem 1. Juli 1996 werden auch stationäre Leistungen erbracht. Sie ist die jüngste Säule der deutschen Sozialversicherung und in SGB XI geregelt.
Was ändert sich 2026 bei der Pflegeversicherung?
Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungsbeträge um 4,5 % angehoben (PVEG). Für 2026 sind derzeit keine weiteren Leistungserhöhungen beschlossen. Die Diskussion um eine grundlegende Pflegereform — insbesondere die Einführung einer Pflegevollversicherung — hält an. Der Beitragssatz bleibt 2026 voraussichtlich stabil bei 3,4 % (mit Kind) bzw. 4,0 % (ohne Kind).

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