Was ist die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichert. Sie wurde 1994 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die gesetzliche Grundlage bildet das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Grundsatz: „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" — wer gesetzlich krankenversichert ist, gehört zur sozialen Pflegeversicherung. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, die mindestens gleichwertige Leistungen bietet (§23 SGB XI).
Wichtig: Die Pflegeversicherung ist als Teilkostenversicherung konzipiert. Sie deckt nicht die gesamten Pflegekosten, sondern leistet feste Zuschüsse abhängig vom Pflegegrad. Den verbleibenden Eigenanteil tragen die Pflegebedürftigen und ihre Familien selbst.
Die fünf Säulen der Sozialversicherung
- Krankenversicherung (seit 1883)
- Unfallversicherung (seit 1884)
- Rentenversicherung (seit 1889)
- Arbeitslosenversicherung (seit 1927)
- Pflegeversicherung (seit 1995) — die jüngste Säule
Beiträge zur Pflegeversicherung 2026
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird auf das Bruttoeinkommen erhoben, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro monatlich (2026). Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag je zur Hälfte — den Kinderlosenzuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
| Personengruppe | Beitragssatz | AN-Anteil | AG-Anteil |
|---|---|---|---|
| Mit Kindern (Grundbeitrag) | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % |
| Kinderlose ab 23 Jahren | 4,00 % | 2,20 % | 1,80 % |
| 2 Kinder unter 25 | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % |
| 3 Kinder unter 25 | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % |
| 5+ Kinder unter 25 | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Beitragssätze 2026. Der Abschlag beträgt 0,25 % je Kind unter 25 ab dem zweiten Kind (max. 1,0 %).
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und einem Kind zahlt 1,80 % × 4.000 € = 72 Euro monatlich. Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls 72 Euro. Ein kinderloser Arbeitnehmer zahlt 2,20 % × 4.000 € = 88 Euro monatlich.
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad (1 bis 5). Seit dem 1. Januar 2025 gelten die um 4,5 % erhöhten Beträge gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten monatlichen Leistungsbeträge:
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§37) | — | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Sachleistung ambulant (§36) | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tagespflege (§41) | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Vollstationär (§43) | 125 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Entlastungsbetrag (§45b) | 125 € für alle Pflegegrade | ||||
Beträge ab 01.01.2025 (PVEG-Erhöhung +4,5 %). Quelle: BMG, GKV-Spitzenverband.
Ambulante Leistungen der Pflegeversicherung
Rund 84 % aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt (Destatis, 2023). Die Pflegeversicherung bietet für die häusliche Pflege drei zentrale Leistungsarten:
Pflegegeld (§37 SGB XI)
Für die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. Ab Pflegegrad 2 zwischen 347 € und 990 € monatlich.
Ambulante Sachleistungen (§36 SGB XI)
Für professionelle ambulante Pflegedienste. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Ab Pflegegrad 2 zwischen 796 € und 2.299 € monatlich. Pflegegeld und Sachleistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung, §38 SGB XI).
Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Ersatzpflege bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der regulären Pflegeperson. Bis zu 1.685 € jährlich (ab 2025), für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt.
Stationäre Leistungen der Pflegeversicherung
Rund 16 % der Pflegebedürftigen leben in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den pflegebedingten Kosten — der verbleibende Eigenanteil liegt im Bundesdurchschnitt bei rund 2.871 € monatlich (vdek, 2025).
Vollstationäre Pflege (§43 SGB XI)
Die Pflegekasse zahlt feste monatliche Zuschüsse: 805 € (PG 2) bis 2.096 € (PG 5). Zusätzlich reduzieren die Leistungszuschläge nach §43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr.
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)
Vorübergehende vollstationäre Unterbringung für maximal acht Wochen pro Jahr — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei vorübergehender Überlastung der häuslichen Pflege. Bis zu 1.854 € jährlich (ab 2025). Nicht verbrauchte Mittel der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.
Tagespflege (§41 SGB XI)
Teilstationäre Betreuung tagsüber in einer Einrichtung — die pflegebedürftige Person kehrt abends nach Hause zurück. Die Tagespflege wird zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen gewährt. Ab Pflegegrad 2 zwischen 796 € und 2.299 € monatlich.
Zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung
Neben den Kernleistungen bietet die Pflegeversicherung weitere Unterstützung, die häufig nicht ausgeschöpft wird:
| Leistung | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 125 €/Monat | §45b SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 €/Monat | §40 Abs. 2 SGB XI |
| Wohnraumanpassung | bis 4.000 €/Maßnahme | §40 Abs. 4 SGB XI |
| Wohngruppenzuschlag | 214 €/Monat | §38a SGB XI |
| Pflegekurse für Angehörige | kostenlos | §45 SGB XI |
| Pflegeberatung | kostenlos | §7a SGB XI |
Alle Leistungen ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht bar ausgezahlt werden — er wird für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet.
Private Pflegezusatzversicherung
Da die soziale Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten abdeckt, empfiehlt es sich, die Versorgungslücke privat zu schließen. Laut Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben rund 3,9 Millionen Deutsche eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen — angesichts von 5,2 Millionen Pflegebedürftigen bleibt die Absicherung lückenhaft.
Pflegetagegeld
Zahlt einen festen Tagessatz je Pflegegrad, unabhängig von der tatsächlichen Pflegeform. Das Geld kann frei verwendet werden — für den Eigenanteil im Pflegeheim, für die 24-Stunden-Pflege oder für pflegende Angehörige. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Eintrittsalter und den gewählten Leistungen.
Pflege-Bahr (staatlich gefördert)
Der Staat fördert private Pflegezusatzversicherungen mit 5 Euro monatlich (60 Euro jährlich), wenn der Versicherte mindestens 10 Euro monatlich einzahlt. Vorteil: Keine Gesundheitsprüfung, kein Leistungsausschluss. Nachteil: Die Leistungen sind vergleichsweise gering — bei Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro monatlich.
Pflegekostenversicherung
Erstattet tatsächlich angefallene Pflegekosten bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. Vorteil: Deckung orientiert sich an den realen Kosten. Nachteil: Nur nachgewiesene Kosten werden erstattet — die Pflege durch Angehörige bleibt unberücksichtigt.
Pflegeversicherung beantragen — Schritt für Schritt
Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Der Prozess läuft in fünf Schritten:
Antrag stellen
Formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse — per Telefon, E-Mail oder Brief. Die Pflegekasse schickt Ihnen anschließend die Antragsformulare zu. Wichtig: Der Anspruch auf Leistungen beginnt ab dem Tag der Antragstellung.
Begutachtung durch den MD
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Ein Gutachter besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und prüft sechs Module: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Krankheitsbewältigung und Alltagsgestaltung.
Pflegegrad-Ermittlung
Anhand eines Punktesystems (0–100 Punkte) wird der Pflegegrad ermittelt. Ab 12,5 Punkten gilt Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5.
Bescheid der Pflegekasse
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Antrag entscheiden (§18 SGB XI). Bei Fristüberschreitung steht Ihnen eine Entschädigung von 70 Euro je Woche zu.
Leistungen auswählen
Nach Erteilung des Pflegegrads entscheiden Sie, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen: Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistung oder stationäre Pflege. Eine kostenlose Pflegeberatung (§7a SGB XI) hilft bei der Auswahl.
Widerspruch einlegen
Wenn der erteilte Pflegegrad zu niedrig ausfällt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Rund ein Drittel aller Widersprüche ist erfolgreich.
Rentenansprüche durch Pflege
Pflegende Angehörige erwerben über die Pflegeversicherung eigene Rentenansprüche (§44 SGB XI). Voraussetzungen: Die Pflegeperson pflegt mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in dessen häuslicher Umgebung. Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlicher Pflege durch eine Person zahlt die Pflegekasse Beiträge auf Basis von bis zu 100 % der Bezugsgröße — das entspricht bis zu 0,93 Rentenpunkte pro Jahr (West, 2025).
Zusätzlich sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert und erhalten bei Bedarf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Ende der Pflegezeit.
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