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Schonvermögen Pflegeheim: Was passiert mit dem Haus?

Wenn die Pflegeheimkosten das Einkommen aus Rente und Pflegeversicherung übersteigen, stehen Familien vor der Frage: Wie schütze ich mein Vermögen? Das Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person (§90 SGB XII) ist dabei der erste wichtige Anhaltspunkt — doch gerade bei Immobilien, Elternunterhalt und Sozialhilfe gibt es weit mehr zu beachten.

Veröffentlicht am 5. März 2026 · Zuletzt aktualisiert: 5. März 2026 · Lesezeit: ca. 8 Min.

Redaktion: Pflegeheim-Vergleich · Quellen: §90 SGB XII, §61 SGB XII, §528/§529 BGB, Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020

Was ist Schonvermögen?

Das Schonvermögen bezeichnet den Teil des Vermögens, der bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wird. Rechtsgrundlage ist §90 SGB XII. Wer im Pflegeheim lebt und die Kosten nicht vollständig aus Einkommen und Pflegeversicherung decken kann, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen — allerdings nur bis zur Grenze des Schonvermögens.

Seit 2023 beträgt das Schonvermögen 10.000 Euro pro Person (zuvor 5.000 Euro). Für Ehepaare bedeutet das einen geschützten Betrag von insgesamt 20.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle Sozialhilfeleistungen nach SGB XII, einschließlich der Hilfe zur Pflege.

Vermögensart Geschützt? Anmerkung
Bargeld / Sparguthaben Bis 10.000 Euro Pro Person (§90 SGB XII)
Bestattungsvorsorge Ja Zweckgebunden, ca. 5.000 Euro üblich
Notwendige Haushaltsgegenstände Ja Angemessener Hausrat
Wertpapiere / Aktien Nein Zählen als verwertbares Vermögen
Lebensversicherung (Rückkaufswert) Nein Rückkaufswert wird angerechnet
Selbstgenutzte Immobilie Bedingt Nur solange Ehepartner/Kind dort lebt

Gut zu wissen

Das Schonvermögen gilt pro Person — nicht pro Haushalt. Bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Partner im Pflegeheim lebt, behält der zu Hause lebende Partner sein eigenes Schonvermögen von 10.000 Euro vollständig.

Immobilien und Pflegeheim

Die Frage „Muss ich mein Haus verkaufen?" ist eine der häufigsten Sorgen von Familien, wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab — insbesondere davon, wer noch in der Immobilie lebt.

Selbstgenutzte Immobilie: Schutz durch Bewohnung

Solange der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Immobilie lebt, ist das selbstgenutzte Eigenheim vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Der Schutz entfällt jedoch, wenn beide Partner ins Pflegeheim ziehen oder die Immobilie aus anderen Gründen nicht mehr bewohnt wird.

Angemessenheit der Immobilie

Auch bei bewohnten Immobilien prüft das Sozialamt die sogenannte Angemessenheit. Maßgeblich sind Größe und Wert der Immobilie im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner. Als Orientierung gelten je nach Kommune 80 bis 130 m² Wohnfläche für Ehepaare. Überschreitet die Immobilie diese Grenze deutlich, kann eine Verwertung verlangt werden — etwa durch Verkauf oder Vermietung eines Teils.

Immobilienart Geschützt? Voraussetzung
Selbstgenutztes Eigenheim Ja (bedingt) Ehepartner/Kind lebt dort, angemessene Größe
Mietimmobilie / Kapitalanlage Nein Gilt als verwertbares Vermögen
Landwirtschaftliches Vermögen Ja (bedingt) Sonderregelung nach §90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII

Praxistipp

Lassen Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten, wenn eine Pflegeheimunterbringung absehbar ist. Ein Nießbrauch oder eine rechtzeitige Übertragung an Kinder kann die Immobilie langfristig schützen — beachten Sie jedoch die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.

Elternunterhalt — Wann müssen Kinder zahlen?

Bis Ende 2019 konnten Sozialämter Kinder unabhängig vom Einkommen zum Elternunterhalt heranziehen. Das hat sich mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz grundlegend geändert: Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder nur noch unterhaltspflichtig, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.

Kriterium Regelung
Einkommensgrenze 100.000 Euro brutto pro Jahr
Bezugsgröße Pro Kind (nicht Haushaltseinkommen)
Vermögen der Kinder Wird nicht berücksichtigt
Beweislast Sozialamt muss Überschreitung nachweisen
Praktische Auswirkung Ca. 90 % der Kinder sind seit 2020 befreit

Gut zu wissen

Die 100.000-Euro-Grenze bezieht sich auf das Bruttojahreseinkommen jedes einzelnen Kindes. Das Einkommen von Schwiegertöchtern oder Schwiegersöhnen wird nicht einbezogen. Liegt ein Kind unter der Grenze, besteht keine Unterhaltspflicht — selbst wenn es über erhebliches Vermögen verfügt.

Sozialhilfe — Hilfe zur Pflege

Wenn die eigenen Mittel erschöpft sind und weder Pflegeversicherung noch Einkommen die Pflegeheimkosten vollständig decken, greift die Hilfe zur Pflege gemäß §61 SGB XII. Diese Sozialhilfeleistung schließt die finanzielle Lücke zwischen den vorhandenen Mitteln und den tatsächlichen Kosten der Pflege.

Voraussetzung ist, dass Sie zunächst alle anderen Finanzierungsquellen ausgeschöpft haben: Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen (Rente, Pension) sowie verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens. Erst wenn die verbleibende Finanzierungslücke nachgewiesen ist, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Antrag und Ablauf

1

Antrag beim Sozialamt stellen

Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt) Ihres Wohnorts oder des Pflegeheimstandorts.

2

Einkommens- und Vermögensprüfung

Das Sozialamt prüft Einkommen, Vermögen und Pflegeversicherungsleistungen. Legen Sie Rentenbescheide, Kontoauszüge und den Pflegegradbescheid vor.

3

Bescheid und Kostenübernahme

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 4 Wochen. Bei positivem Bescheid übernimmt das Sozialamt die Finanzierungslücke direkt an das Pflegeheim.

Wichtig

Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt — nicht rückwirkend. Wenn absehbar ist, dass die eigenen Mittel nicht ausreichen, sollten Sie den Antrag bereits vor dem Einzug ins Pflegeheim einreichen.

Vermögen schützen — Legale Strategien

Wer frühzeitig plant, kann Vermögenswerte auf legalem Weg vor dem Zugriff des Sozialamts schützen. Entscheidend ist dabei, dass alle Maßnahmen rechtzeitig — idealerweise Jahre vor einem möglichen Pflegefall — ergriffen werden.

Schenkung an Kinder (§528/§529 BGB)

Vermögen kann durch Schenkung an Kinder übertragen werden. Allerdings gilt eine 10-Jahres-Rückforderungsfrist: Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung sozialhilfebedürftig, kann das Sozialamt die Schenkung ganz oder teilweise zurückfordern. Erst nach Ablauf der zehn Jahre ist die Schenkung „pflegesicher".

Nießbrauch auf Immobilien

Durch einen Nießbrauch übertragen Sie das Eigentum an einer Immobilie (z. B. an Ihre Kinder), behalten aber das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder Mieteinnahmen zu erzielen. Der Nießbrauch schützt die Immobilie vor dem Zugriff des Sozialamts, da sie nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt. Auch hier gilt die 10-Jahres-Frist.

Bestattungsvorsorge

Zweckgebundene Bestattungsvorsorgeverträge sind vom Schonvermögen ausgenommen. Ein Betrag von ca. 5.000 Euro für eine angemessene Bestattung wird in der Regel vom Sozialamt akzeptiert. Wichtig: Der Vertrag muss zweckgebunden sein und darf nicht einseitig aufgelöst werden können.

Wichtig: Kein Vermögen verschleiern

Versuchen Sie niemals, Vermögen zu verstecken oder Schenkungen zu verschleiern. Das Sozialamt kann Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zurückfordern (§528/§529 BGB). Kontobewegungen und Grundbucheinträge werden systematisch geprüft. Wer Vermögen verschweigt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Sozialhilfebetrugs.

Empfehlung

Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht, bevor Sie Vermögensübertragungen vornehmen. Jeder Fall ist individuell, und Fehler bei der Gestaltung können dazu führen, dass die Maßnahmen vom Sozialamt nicht anerkannt werden. Frühzeitige Beratung — idealerweise ab dem 60. Lebensjahr — ist der beste Schutz.

Häufig gestellte Fragen zum Schonvermögen

Wie hoch ist das Schonvermögen bei Pflegeheim-Kosten?
Das Schonvermögen beträgt gemäß §90 SGB XII 10.000 Euro pro Person. Bei Ehepaaren sind somit 20.000 Euro geschützt. Dieser Betrag wurde 2023 von zuvor 5.000 Euro angehoben. Zusätzlich zum Schonvermögen sind unter anderem eine angemessene Bestattungsvorsorge und notwendige Haushaltsgegenstände geschützt.
Muss ich mein Haus für das Pflegeheim verkaufen?
Solange Ihr Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Immobilie lebt, ist das selbstgenutzte Eigenheim geschützt. Wohnt dort niemand mehr, prüft das Sozialamt die Angemessenheit der Immobilie. In diesem Fall kann ein Verkauf oder eine Verwertung notwendig werden, um die Pflegekosten zu finanzieren.
Müssen meine Kinder für mein Pflegeheim zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 werden Kinder nur noch zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Dabei zählt das Einkommen jedes Kindes einzeln — nicht das Haushaltseinkommen. Das Vermögen der Kinder wird nicht berücksichtigt. Rund 90 % der Kinder sind seitdem von der Unterhaltspflicht befreit.
Was ist Hilfe zur Pflege?
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung gemäß §61 SGB XII. Sie greift, wenn die eigenen finanziellen Mittel — Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens — nicht ausreichen, um die Pflegeheimkosten zu decken. Das Sozialamt übernimmt dann die verbleibende Finanzierungslücke.
Wie schütze ich mein Vermögen vor Pflegeheim-Kosten?
Legale Strategien umfassen Schenkungen an Kinder (Achtung: 10-Jahres-Rückforderungsfrist nach §528/§529 BGB), die Einräumung eines Nießbrauchs auf Immobilien sowie eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge. Entscheidend ist eine frühzeitige Planung — idealerweise mit Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht. Vermögen zu verschleiern ist illegal und kann vom Sozialamt aufgedeckt werden.

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