Was ist Schonvermögen?
Das Schonvermögen bezeichnet den Teil des Vermögens, der bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wird. Rechtsgrundlage ist §90 SGB XII. Wer im Pflegeheim lebt und die Kosten nicht vollständig aus Einkommen und Pflegeversicherung decken kann, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen — allerdings nur bis zur Grenze des Schonvermögens.
Seit 2023 beträgt das Schonvermögen 10.000 Euro pro Person (zuvor 5.000 Euro). Für Ehepaare bedeutet das einen geschützten Betrag von insgesamt 20.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt für alle Sozialhilfeleistungen nach SGB XII, einschließlich der Hilfe zur Pflege.
| Vermögensart | Geschützt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Bargeld / Sparguthaben | Bis 10.000 Euro | Pro Person (§90 SGB XII) |
| Bestattungsvorsorge | Ja | Zweckgebunden, ca. 5.000 Euro üblich |
| Notwendige Haushaltsgegenstände | Ja | Angemessener Hausrat |
| Wertpapiere / Aktien | Nein | Zählen als verwertbares Vermögen |
| Lebensversicherung (Rückkaufswert) | Nein | Rückkaufswert wird angerechnet |
| Selbstgenutzte Immobilie | Bedingt | Nur solange Ehepartner/Kind dort lebt |
Gut zu wissen
Das Schonvermögen gilt pro Person — nicht pro Haushalt. Bei einem Ehepaar, bei dem nur ein Partner im Pflegeheim lebt, behält der zu Hause lebende Partner sein eigenes Schonvermögen von 10.000 Euro vollständig.
Immobilien und Pflegeheim
Die Frage „Muss ich mein Haus verkaufen?" ist eine der häufigsten Sorgen von Familien, wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab — insbesondere davon, wer noch in der Immobilie lebt.
Selbstgenutzte Immobilie: Schutz durch Bewohnung
Solange der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Immobilie lebt, ist das selbstgenutzte Eigenheim vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Der Schutz entfällt jedoch, wenn beide Partner ins Pflegeheim ziehen oder die Immobilie aus anderen Gründen nicht mehr bewohnt wird.
Angemessenheit der Immobilie
Auch bei bewohnten Immobilien prüft das Sozialamt die sogenannte Angemessenheit. Maßgeblich sind Größe und Wert der Immobilie im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner. Als Orientierung gelten je nach Kommune 80 bis 130 m² Wohnfläche für Ehepaare. Überschreitet die Immobilie diese Grenze deutlich, kann eine Verwertung verlangt werden — etwa durch Verkauf oder Vermietung eines Teils.
| Immobilienart | Geschützt? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Selbstgenutztes Eigenheim | Ja (bedingt) | Ehepartner/Kind lebt dort, angemessene Größe |
| Mietimmobilie / Kapitalanlage | Nein | Gilt als verwertbares Vermögen |
| Landwirtschaftliches Vermögen | Ja (bedingt) | Sonderregelung nach §90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII |
Praxistipp
Lassen Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten, wenn eine Pflegeheimunterbringung absehbar ist. Ein Nießbrauch oder eine rechtzeitige Übertragung an Kinder kann die Immobilie langfristig schützen — beachten Sie jedoch die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
Elternunterhalt — Wann müssen Kinder zahlen?
Bis Ende 2019 konnten Sozialämter Kinder unabhängig vom Einkommen zum Elternunterhalt heranziehen. Das hat sich mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz grundlegend geändert: Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder nur noch unterhaltspflichtig, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt.
| Kriterium | Regelung |
|---|---|
| Einkommensgrenze | 100.000 Euro brutto pro Jahr |
| Bezugsgröße | Pro Kind (nicht Haushaltseinkommen) |
| Vermögen der Kinder | Wird nicht berücksichtigt |
| Beweislast | Sozialamt muss Überschreitung nachweisen |
| Praktische Auswirkung | Ca. 90 % der Kinder sind seit 2020 befreit |
Gut zu wissen
Die 100.000-Euro-Grenze bezieht sich auf das Bruttojahreseinkommen jedes einzelnen Kindes. Das Einkommen von Schwiegertöchtern oder Schwiegersöhnen wird nicht einbezogen. Liegt ein Kind unter der Grenze, besteht keine Unterhaltspflicht — selbst wenn es über erhebliches Vermögen verfügt.
Sozialhilfe — Hilfe zur Pflege
Wenn die eigenen Mittel erschöpft sind und weder Pflegeversicherung noch Einkommen die Pflegeheimkosten vollständig decken, greift die Hilfe zur Pflege gemäß §61 SGB XII. Diese Sozialhilfeleistung schließt die finanzielle Lücke zwischen den vorhandenen Mitteln und den tatsächlichen Kosten der Pflege.
Voraussetzung ist, dass Sie zunächst alle anderen Finanzierungsquellen ausgeschöpft haben: Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen (Rente, Pension) sowie verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens. Erst wenn die verbleibende Finanzierungslücke nachgewiesen ist, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Antrag und Ablauf
Antrag beim Sozialamt stellen
Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt) Ihres Wohnorts oder des Pflegeheimstandorts.
Einkommens- und Vermögensprüfung
Das Sozialamt prüft Einkommen, Vermögen und Pflegeversicherungsleistungen. Legen Sie Rentenbescheide, Kontoauszüge und den Pflegegradbescheid vor.
Bescheid und Kostenübernahme
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 4 Wochen. Bei positivem Bescheid übernimmt das Sozialamt die Finanzierungslücke direkt an das Pflegeheim.
Wichtig
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt — nicht rückwirkend. Wenn absehbar ist, dass die eigenen Mittel nicht ausreichen, sollten Sie den Antrag bereits vor dem Einzug ins Pflegeheim einreichen.
Vermögen schützen — Legale Strategien
Wer frühzeitig plant, kann Vermögenswerte auf legalem Weg vor dem Zugriff des Sozialamts schützen. Entscheidend ist dabei, dass alle Maßnahmen rechtzeitig — idealerweise Jahre vor einem möglichen Pflegefall — ergriffen werden.
Schenkung an Kinder (§528/§529 BGB)
Vermögen kann durch Schenkung an Kinder übertragen werden. Allerdings gilt eine 10-Jahres-Rückforderungsfrist: Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung sozialhilfebedürftig, kann das Sozialamt die Schenkung ganz oder teilweise zurückfordern. Erst nach Ablauf der zehn Jahre ist die Schenkung „pflegesicher".
Nießbrauch auf Immobilien
Durch einen Nießbrauch übertragen Sie das Eigentum an einer Immobilie (z. B. an Ihre Kinder), behalten aber das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder Mieteinnahmen zu erzielen. Der Nießbrauch schützt die Immobilie vor dem Zugriff des Sozialamts, da sie nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählt. Auch hier gilt die 10-Jahres-Frist.
Bestattungsvorsorge
Zweckgebundene Bestattungsvorsorgeverträge sind vom Schonvermögen ausgenommen. Ein Betrag von ca. 5.000 Euro für eine angemessene Bestattung wird in der Regel vom Sozialamt akzeptiert. Wichtig: Der Vertrag muss zweckgebunden sein und darf nicht einseitig aufgelöst werden können.
Wichtig: Kein Vermögen verschleiern
Versuchen Sie niemals, Vermögen zu verstecken oder Schenkungen zu verschleiern. Das Sozialamt kann Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zurückfordern (§528/§529 BGB). Kontobewegungen und Grundbucheinträge werden systematisch geprüft. Wer Vermögen verschweigt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Sozialhilfebetrugs.
Empfehlung
Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht, bevor Sie Vermögensübertragungen vornehmen. Jeder Fall ist individuell, und Fehler bei der Gestaltung können dazu führen, dass die Maßnahmen vom Sozialamt nicht anerkannt werden. Frühzeitige Beratung — idealerweise ab dem 60. Lebensjahr — ist der beste Schutz.